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Stunden beschränkt werden. Die Tiere müssen vor oder bei dem Auftrieb auf den
Markt amtstierärztlich untersucht werden. Die Viehmarktplätze und die anstoßenden
Teile der Zu= und Abtriebwege sind alsbald nach Schluß des Marktes zu reinigen
und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
§4.
Am Marktort und in dessen unmittelbarer Umgebung kann nach näherer
Anordnung der Landesregierung der gewerbemäßige Handel mit Vieh bestimmter
Gattungen an Markttagen außerhalb des Marktplatzes verboten oder beschränkt
werden. Die Abhaltung sogenannter Vormärkte ist nur mit Genehmigung der
höheren Polizeibehörde zulässig.
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Für Viehmärkte kann angeordnet werden, daß sämtliche Tiere vor dem Ab-
trieb unter Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei der Marklpolizeibe=
hörde gemeldet werden.
6 50.
Der Viehabtrieb von Schlachlviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung
oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, durch die höhere Polizei-
behörde verboten werden.
6 51.
Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf daraus ohne
polizeiliche Genehmigung lebend nicht wieder ausgeführt werden.
8§ 52.
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder
in öffentlichen Schlachthäusern zu Schlacht= oder Handelszwecken aufgestellt sind,
darf nur nach vorheriger ausreichender Erhitzung (8 28 Abs. 3) abgegeben oder
sonst verwertet werden.
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Auf Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaussichtigung
befreit sind, finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 52 keine Anwendung.
14. Einrichtung und Betrieb von Gast- und Händlerställen.
(§ 17 Nr. 13 des Gesetzes.)
8 54.
C) Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fuß-
boden und glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch
Tageslicht beleuchtet, oder es muß für eine ausreichende künstliche Belcuchtung
gesorgt sein. Die in Gast= und Händlerställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände