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(Krippen, Raufen, Verschläge, Futterkisten, Tränkgeräte und dergleichen) sowie Vorsetz-
krippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen bestehen.
2) Auf bereits bestehende Stallungen finden diese Forderungen nur insoweit
Anwendung, als es die Landesregierung bestimmt.
8 65.
Fũr grösere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung
kranker oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein.
8 56.
1) Gast= und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht
sind, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren
Ställen kann diese Maßregel auf die beuuhten Teile beschränkt werden.
6) Gast= und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem
mindestens in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahres zu reinigen und zu
desinsizieren. Von der Desinfektion können für kleinere Gast= oder Händlerställe,
in denen nur selten fremdes Vieh untergebracht wird, Ausnahmen zugelassen werden.
15. Abdeckereien.
(6 17 Nr. 14 des Gesetzes.)
Einrichtung.
5 57.
Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbs-
mäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind
derart einzufriedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge
betreten werden können.
*58.
In den Räumen, in denen Tiere getölet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt
oder weiter verarbeitet werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände
bis zu einer Höhe von 2 m hlatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß
zur Reinhaltung dieser NRäume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in
genügender Menge gesorgt sein.
6 59.
Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasser-
dichte und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein.
Die Umgebung der Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einen
undurchlässigen Boden zu versehen.
6 60.
Den Abdeckereien müssen die nötigen Trausportwagen für Kadaver und
Tierteile nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von