Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Kadavern und die erforderlichen Desiusektionsmittel sowie Verbandmaterial zur Ver- 
fügung ßehe# 
9u 601. 
Die Landesregierung kann für die Herstellung der in den 88 57 bis 00 
angegebenen Einrichtungen eine Frist bis zu 2 Jahren nach Inkrasttreten des 
Gesetzes gewähren. 
8 02. 
Durch die Landesregierung kann angeordnet werden, daß 
a) die Räume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt 
oder weiterverarbeitet werden, duch oben abzuschließen sowie mit Türen 
und Fenstern zu versehen 
b) der Hofraum des kelebra fnnn. zu pflastern ist 
c) wenn Tierteile gekocht werden sollen, hierfür besonder Einrichtungen 
in einem besonderen Raume herzustellen sind; 
ein besonderer Raum zum Trocknen und Lagern verwendbarer Tierteile 
einzurichten ist. 
GK 
— 
8 63. 
C)Für neu zu errichsende Abdedereien sind folgende besondere Betriebs- 
räumlichkeiten vorzuschreihen 
a) ein Raum zur Tötung, Mbäuenng und Zerlegung der Tiere; 
b) besondere Näumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere 
zum Kochen sowie zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile; 
0) ein Käsig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder verdächiiger 
Hunde oder Katzen; 
ein Umkleide= und Waschraum für das Urbeitspersonal. 
∆ Die Landesregierung kann die Bereitstellung eines heizbaren Raumes 
für die Vornohme von Zerlegungen einschließlich cines zu milroskopischen Unter- 
suchungen geeigneten Raumes vorschreiben. 
g 64. 
Für kleinere Abdeckereien kann die Landesregierung von den Vorschriften 
der 88 57 bis 60, 63 Ausnahmen zulassen. 
Betrieb. 
6 65. 
Die Abholung der Kadaver und tierischen Teile hot in besonderen, auf allen 
Seiten geschlossenen Fahrzeugen zu geschehen, die so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten 
nicht durchsickern können. Die Fahrzeuge sollen mit Hebevorrichtungen zum Ein- 
und Ausladen der Kadaver versehen sein. Zur Beförderung kleinerer Kadaver und 
Tierteile können audere undurchlässige Behältnisse verwendet werden, die während.
	        
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