Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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des Gebrauchs geschlossen zu halten ind. Die höhere Polizeibehörde kann aus- 
nahmsweise auch zur Beförderung größerer Kadaver Fahrzeuge zulassen, die den 
vorstehend genannten Anforderungen nicht entsprechen, sofern sie so gedichtet sind, 
daß Flüssigkeiten nicht durchsickern können. In diesem Falle sind die Kadaver und 
tierischen Teile in geeigneter Weise zu bedecken. 
6 66. 
Die in der Abdeckerei getöteten Tiere und die dahin gebrachten Kadaver 
und tierischen Teile sind alsbald unschädlich zu beseitigen dder, soweit veterinär- 
polizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, nach Maßgabe des 8 60 zum Zwecke 
der Verwertung zu verarbeiten. Im letzteren Falle können die Häute der Ticre 
auch ohne weitere Verarbeitung verwendet werden. 
8 67. 
C) Als unschädliche Beseitigung gelten: 
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile; 
5) trockene Destillation; 
c) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile; 
d) Verbrennen bis zur Asche; 
o) Verpgraben. 
Das Vergraben darf nur zugelassen werden, wenn die unschäbliche Beseitigung 
nach a bis d nicht ausführbar ist. Das Vergraben hat in so tief angelegten Gruben 
zu erfolgen, daß die Oberfläche der Kadaver oder der Tierteile von einer unterhalb 
Randes der Grube mindestens 1 „ starken Erdschicht bedeckt ist. Nach Ein- 
bringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Abgänge 
verunreinigten Stellen der Umgebung der Grube abenschürfen und mit den Kadavern 
zu vergraben. 
C) Die bei der unschädlichen Beseitigung nach Abs. 1 unter a bis d 
gewonnenen Erzengnisse und Rückstände können, sofern nicht andere Bestimmungen 
entgegenstehen, außer zum Genusse für Menschen frei verwrndet werden, jedoch nur 
unter der Voraussetzung, daß eim nachträgliche Beschmutzung durch unverarbeite 
Kadaver oder tierische Teile ausgeschlossen ist. Zu diesem Zwecke müssen die Ver- 
arbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattsinden; auch dürfen Per- 
sonen, die mit den zur Verarbeitung bestinmnten rohen tierischen Teilen! in Berührung 
kommen, ohne Wechsel der Oberkleider, ohne Wechsel oder Reinigung des Schuh- 
zeugs und ohne gründliches Waschen der Hände die Räume, in denen die genannten 
Exzeugnisse und Rückstände gewonnen und gelagert werden, nicht belreten. 
g 68. 
Der unschädlichen Beseitigung unterliegen auch alle nicht verwendbaren Teile 
von Kadavern und Abfälle, die sich bei der weiteren Vermbeitung von Kadavern 
ergeben.
	        
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