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Gruben von 2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen
wird. Die Gruben sollen mindestens 08# m von einander getrennt sein und dürfen
nur mit Genehmigung der Polizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutung
genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach
amtstierärztlichem Gutachten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige
Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile statt-
gefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr
vorhanden sind. In besonderen Ansnahmefällen kann die vorzeitige Oeffuung solcher
Gruben unter Amvendung aller erforderlichen Vorsichismaßregeln und unter poligzei-
licher Ueberwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen
Tierleile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben vder sonst (§ 67) unschädlich
zu beseitigen.
) Der Waseuplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben
von Kadavern benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehsutter zu
werben oder ihn beweiden zu lassen.
8 74.
() Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten.
Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann
die Anketlung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden.
Beaufsichtigung.
§5 75.
C)Ueber die amtstierärztliche Beanfsichtigung der Abdeckereien einschließlich
der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und
tierischen Wiilen cnrläßt die Landcesregierung die näheren Bestimmungen.
e e Landesregierung kann eine Anzeige über das Vorhandensein, die
Neneinuichung und Einstellung der im Abs. 1 genannten Betriebe vorschreiben.
8 76.
Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personcu, die
zur Beseitigung von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen
nach näherer Bestimmung der Landesregierung Kontrollbücher führen.
16. Verkehr mit Biehseuchenerregern.
(6 17 Nr. 16 des Gesetzes.)
§ 77.
Für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung sowie
für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu
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