Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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unb daß die nötigen Vorkehrungen getroffen sind, um eine Verschleppung von Vieh- 
seuchenerregern wirksam zu verhũten. 
g 80. 
1) Die Erlaubnis gilt nur für die genehmigten Impfstoffe. Wenn der 
Unternehmer außer den nach § 79 angemeldeten noch weitere Impfstoffe herstellen 
und verkaufen will, so hat er hierfür erneut die Erlaubnis einzuholen. 
(3) Die Erlaubnis ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn aus 
Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmers der Mangel derjenigen Eigen- 
schaften, die bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 78 vorausgeseht werden 
mußten, klar erhellt, oder wenn die baulichen oder sonstigen technischen Einrichtungen 
der Anstalt den Anforderungen nicht mehr genügen. 
*5 81. 
Für bestehende Anstalten ist die im § 78 vorgesehene Erlaubnis binnen 
2 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzusuchen. Die Landesregierung 
kann für die Erfüllung der zu stellenden Anforderungen eine Frist bis zu 
6 Monaten gewähren. 
s 82. 
Der Betrieb der Anstalten unterliegt der amtstierärztlichen Ueberwachung 
nach näherer Bestimmung der Landesregierung. Die Tiere, die zur Gewinnung 
von Impsstoffen bestimmt sind, mmussen frei von übertragbaren Krankheiten sein und 
vor ihrer Verwendung durch einen Tierarzt untersucht werden. Die Veräußerung 
oder anderweitige Verwertung von Tieren, die zur Herstellung von Impfstoffen 
gedient haben, kann von einer amtstierärztlichen Untersuchung abhängig gemacht 
oder sonstigen Beschränkungen unterworfen werden. 
g 83. 
Die Landesregierung kann die Abgabe oder Anwendung bestimmter Inpf- 
stoffe verbieten oder von dem Ergebnis einer staatlichen Prüfung abhängig machen. 
8 84. 
Die Impfstofferzeugungsanstalten sind verpflichtet, über die Herstellung der 
Impfstoffe Listen zu führen, die über die Art der Gewinnung Aufschluß geben. 
8 66. 
Die Landesregierung bezeichnet die Bedingungen für die Zulassung von 
Impfstoffen zur staatlichen Prüfung, das Verfahren, nach dem die Prüfung der 
Impfstoffe vorzunchmen ist, sowie die zur Vornahme der Prüßfung berechtigten 
Stellen und kann über die Art der Verwendung der Impfstoffe Bestimmung treffen. 
6 86. 
C) Von einer Anstalt, die der staatlichen Prüsung unterstellte Impfstoffe in 
den Verkehr bringt, dürfen gleichartige ungeprüfte Impfstoffe nicht abgegeben werden. 
3°
	        
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