Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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(„) Die Gefäße, in denen die staatlich geprüften Impfstoffe in den Verkehr 
gebracht werden, müssen mit Kennzeichen und Vermerken versehen sein, aus denen 
die Kontrollnummer, der Tag der staatlichen Prüfung. die Herstellungs= und Prü- 
sungsstätte sowie die längste Zulassungszeit des Impfstoffs zu ersehen sind; auch 
müssen sie die deutliche Ausschrift tragen: „Staatlich gevrüst“. Ferner sind den 
Impfstoffen gedruckte Anweisungen für die Art ihrer Verwendung und Aufbewahrung 
und die bei ihrer Amvendung etwa besonders zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln 
beizugeben. 
6 87. 
Die Einfuhr von Impfstoffen aus dem Ausland kann, soweit sie nicht auf 
Grund des § 7 des Gesetzes verboten wird, durch die Landesregierung von einer 
staatlichen Prüfung abhängig gemacht werden. 
g 88. 
Impfstoffe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an 
Tierärzte abgegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden. Die 
Landesregierung kann Ausnahmen, insbesondere für wissenschaftliche Anstalten, zulassen. 
18. Viehkastrierer. 
(6 17 Nr. 18 des Gesetzes.) 
ß 89. 
n Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (8 
des descih leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von * 
mäßigen Viehkastrierern Kastrationen nicht ausgeführt werden. 
8 90. 
C) Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in 
denen Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der 
Schafe herrschen oder die wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Desgleichen ist ihnen 
die Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt. 
2) Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehösften, 
in denen Milzbrand, Nauschbrand, Wild= und Ninderseuche, Rotz, Schweineseuche. 
Schweinepest, Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesseifebers (Backsteinblattern), 
Geflügelcholera oder Hühnerest herrschen oder die we einer dieser Seuchen 
gesperrt sind, die gesperrlen Ställe zu betreten und die Kastration an Tieren vor- 
zunehmen, die aus solchen Gehöften stammen und für die betreffende Seuche 
empfänglich sind. 
(3) Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen 
LViehkastrierern die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen, 
in Seuchengehöften aber nur außerhalb des gesperrten Stalles und unter der
	        
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