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Bedingung zu gestatlen, daß die Kastrierer vor dem Verlassen des Seuchengehöfts
Hände, Arme, Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration benutzten Instrumente
reinigen und deinfizieren.
8 91.
Ob und inwieweit die Vorschriften im § 90 auf andere der Anzeigepflicht
unterstellte Seuchen (§ 10 des Gesehes) Anwendung zu finden haben, wird durch
die Landesregierung bestimmt.
8 02.
Nach Ausführung der innerhalb eines Gehöfts (Viehbestandes) vorgenommenen
Kastrationen haben sich die gewerbsmäßigen Viehkastrierer die Hände und Arme mit
warmem Wasser und Seife zu waschen und ihre Kleider sowie das Schuhzeug durch
sorgfältiges Abbürsten mit Seisenwasser zu reinigen. Die zur Kastration benußzten
Instrumente sind gründlich zu reinigen und in jedem Falle durch Einlegen in eine
Desinfektionsflüssigkeit zu desinfizieren. Als Desinfektionsflüssigkeit empfiehlt sich
verdünntes Kresolwasser (ogl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Anweisung für das Des-
infeklionsverfahren.)
8 9.
Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben ein Kontrollbuch zu führen, aus dem
hervorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen
haben. Das Kontrollbuch ist 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet,
aufzubewahren und den Polizeibeamten und den beamteten Tierärzten auf Ver-
langen zur Einsicht vorzulegen.
I. Vorschriften gur, Vestämpfüng der einzelnen Leuchen.
8 bis 61, 78 des Gesetzes.)
1. -G nausebrm. Wild= und Rinderseuche.
A. Milzbrand.
I. Schutzmaßregeln.
04.
) Ist der Ausbruch des Milzbrandes oder der Verdacht dieser Seuche fest-
gestellt, 7 hat die Polizeibehörde die Absonderung, nötigenfalls auch die Vewachung
der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1,
4 des Gesetzes).
(3) Sofern sich die Absonderung nicht wirksam durchführen läßt, kann die
Polizeibehörde die Sperre des Stalles oder sonstigen Standorts, wo sich ein milzbrand-
krankes oder der Seuche verdächtiges Tier befindet, anordnen (522 Abs. 1, 4 des Gesethes).