Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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8 96. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Milzbrandes oder den Ver- 
dacht dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige 
vorläufige Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tierc, 
nöligenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Von diesen Anordnungen, die dem 
Vesitzer oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung 
zu eröffnen sind, hat der beamtete Ticrarzt unverzüglich der Polizeibehörde Mit- 
teilung zu machen. 
8 96. 
Erfolgt die Ermittlung des Milzbrandes oder des Milzbrandverdachts an 
einem gefallenen oder getöteten Tiere und erklärt der Besitzer oder dessen Vertreter 
bei Mitteilung des amtsticrärztlichen Befundes sofort, daß er das Gutachten eines 
anderen Tierarztes einzuholen beabsichtige, so ist der Kadaver nach Anweisung des 
beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß oder unter polizeilicher Ueberwachung 
auf Kosten des Besihers so lange auszubewahren, bis ihn der vom Vesitzer zugezogene 
Ticrarzt untersucht hat. Die Untersuchung ist jedoch mit möglichster Beschleunigung, 
und zwar spätestens binnen 2 Tagen vorzunehmen. Die Polizeibehörde kann diese 
Frist abkürzen, wenn sich die Untersuchung nach Lage der Verhältnisse ohne Schwierig- 
keit in kürzerer Zeit ausführen läßßt. Nach Beendigung der Untersuchung oder nach 
fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kadaver sosort unschädlich zu beseitigen. 
5 9V7. 
C)Die Polizeibehörde und der beamtete Ticrarzt haben dafür Sorge zu 
tragen, daß der Besiber oder der Vertreier des Besitzers der milzbrandkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tiere über die Empjänglichkeit des Menschen für Milzbrand, 
über die gefährlichen Folgen eines unvonsichtigen Umgehens mit solchen Ticren und 
der Benutzung ihrer Erzengnisse sowic über die beim Umgchen mit milzbrandkranken 
oder der Seuche verdächtigen Tieren zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln in geeigneter 
Weise belehrt wird. 
C()Für milzbrandkranke oder der Seuche verdächtige Tiere sind tunlichst 
eigene Wärter zu bestellen und besondere Futter= und Tränkgeschirre sowie besondere 
Stallgerätschaften zu verwenden. 
1 ersonen, die Verlehungen an den Händen oder an anderen unbedeckten 
Körperteilen haben, dürsen zur Wartung solcher Tiere nicht verwendet werden. 
() Räumlichkeiten, in denen sich solche Tiere befinden, dũrfen, abgesehen 
von Notfällen. ohne doluci Genehmigung nur von dem Besiher der Tiere oder 
der Näumlichkeilen, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung 
und Pflege der Tiere belrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 
C) Die Näumlichkeiten dürfen von Personen mit bloßen Füßen nicht 
belreten werden.
	        
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