Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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oder tot aus dem Gehöft, aus der Weide oder über die Grenzen der Feldmark 
ausgeführt oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden darf. 
(3) Wird die Erlaubnis zur Ueberführung von Tieren in einen anderen 
Polizeibezirk erteilt, so ist die Polzeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor- 
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
8 103. 
Die Benutzung verseuchter Weideflächen, ferner die gemeinschaftliche Benutzung 
verseuchter Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand 
empfänglich sind, kann verboten werden. 
II. Impfung. 
8 104. 
() Nach näherer Anordnung der Landesregierung kann die Impfung der für 
Milzbrand empfänglichen Tiere, für die eine besondere Seuchengefahr vorliegt, polizeilich 
angeordnet werden. Solche Impfungen sind vom beamteten Tierarzt auszuführen. 
(6) Schutzimpfungen, die nicht auf polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen nur 
von Tierärzten vorgenommen werden und sind von diesen alsbald der Polizeibehörde 
anzuzeigen. 
E) Mit ansteckungsfähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen 
während einer Woche nach der Impfung nur mit polizeilicher Genehmigung aus- 
geführt oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden. 
IIl. Desinfektion. 
8 106. 
()Die von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten 
Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des beamteten 
Tierarztes auch die Ställe oder Stallabteilungen, sind zu desinfizieren, die Aus- 
rüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen anginehmen ist, daß sie 
den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten — § 15 Abs. 2 der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren —, sind zu Pwinttieren oder unschädlich zu beseitigen, 
soweit nicht eine Verwendung nach § f 15 Abs. 4 dieser Anweisung gestattet wird. 
Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
() Auch Personen, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
oder mit deren Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind (vgl. § 15 
Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), haben sich zu desinfizieren. 
W. Aushebunt der hntmaßregeln. 
(1) Der Milzbrand gilt als Saun, und die angeordneten Schutzmaßregeln 
sind oufzuheben, wenn 
a) sämtliche für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes gefallen, 
getötet oder entfernt worden sind,
	        
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