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oder
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken
oder der Seuche verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand= oder Milg=
brandverdachtsfall in dem Bestande vorgekommen ist,
und
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
) Die Frist von 2 Wochen (Abs. 1 unter b) kann mit Zustimmung des
beautetch Tierarztes auf 1 Woche herabgeseht werden, wenn die gefährdeten Tiere
nach einem von der Landesregierung anerkannten Verfahren geimpft worden sind.
V. Anwendung der Maßregeln auf Wild.
8 107.
Die Vorschriften des 8 101 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes
unter Wildbeständen auf die Kaduver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.
B. Rauschbrand.
8 106.
Für den Rauschbrand gelten die für den Milzbrand erlassenen Joliemnanngen
mit Ausnahme der Vorschriften im § 94 Abs. 2, § 97 Abs. 1, 3, 5, Abs. 6
und mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vorschrift im § 101 Fae . ssll
Bestimmung trit#t:
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Es kann jedoch unter der
VBedingung gestattet werden, daß es in Abdeckereien erfolgt. Die Ver-
wertung der Häute ist nur unter der Voraussetzung zu genehmigen, daß
sie sofort durch ein von der Landesregierung zugelassenes Verfahren unter
polizeilicher Ueberwachung desinsiziert werden. Diese Vorschrift gilt auch
für die Verwertung der Häute von Tieren, bei denen der Rauschbrand
erst nach der Abhäutung festgestellt worden ist.
C. Wild- und Rinderseuche.
g 109
Für die Wild= und Rinderseuche gelten die für den Millrand s
Abl. 6,
Destnmungen z Auskahne der Vorschriften im 8 97 Abs. 1, 3, 5, 8 101
6 104, 8 106 Abl. 2
2. Tollwut.
I. Verfahren bei Tollwut der Hunde.
1) Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind,
müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort
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