Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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getötet oder bis zu polizeilichem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankeltung, eingesperrt werden. 
Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen 
worden, so ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, 
sondern zur amtsticrärztlichen Untersuchung einzusperren. 
) Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke 
der sicheren Einsperrung unvermeidlich ist, so mus# der Hund in einem geschlossenen 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches 
Behältnis nicht zu beschaffen ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden 
Maulkorb versehen an der Leine geführt werden. 
(.) Die Kadaver getöteter oder verendeter wulkranker oder wutverdächtiger 
Hunde sind bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungs- 
einflüssen geschützt aufzubewahren. 
8111. 
C)Die Polizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf Grund 
des § 110 eingesperrt worden sind, amistierärztlich untersucht werden. 
G) Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines 
Hundes, so muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf 
2 Wochen, ausgedehnt werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung 
der angeordneten Schutzmaßregeln ist der Hund einer erneuten amtslierärztlichen 
Untersuchung zu unterwerfen. 
(.) Der Besitzer eines unter Veobachtung gestellten Hundcs oder sein Ver- 
treter hat das Auftreten verdächliger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder 
dessen Verenden der Polizeibehörde ohne Verzug anzuzeigen und den Kadaver gemäß 
5 110 Abl. 4 aufzubewahren. 
(.) Wenn der Vesitzer vor Ablauf der Beobachtungsfrist durch amtstierärzt- 
liche Bescheinigung nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so sind die Einsperrung 
und polizeiliche Beobachtung schon vorher wieder aufzuheben. 
5§5 112. 
)Für Hunde, bei dencn die Tollwut oder der Verdacht der Seuche amts- 
tierärztlich festgestellt ist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen. Wenn ein 
der Seuche verdächtiger Hund einen Menschen gebissen hat, so kann angeordnet 
werden, daß das Tier, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann, in einem sicheren 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt und bis zur Bestätigung 
oder Bescitigung des Verdachts polizeilich beobachtet wird. 
CFerner ist die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde anzuordnen, von 
denen feststeht oder anzunchmen ist, daß sie mit wulkranken Tieren oder der Seuche 
verdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ausnahmsweise 
kann für solche Hunde stalt der Tötung eine mindestens 3 monatige Einsperrung 
gestattet werden, falls sic nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender
	        
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