Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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weiter als 10 km von den Seuchenorten entfernt liegen. Die hlemach in Betracht 
kommenden Sperrbezirke sind niht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und 
Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der ört- 
lichen Verhältnisse möglichst in Anlehnung an natirtic oder geographische Grenzen 
(Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Waldungen, Moore und dergleichen) zu bilden. 
) Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdelen Bezirk ist nur mit polizei- 
licher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird die 
Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erleilt, so ist die Polizeibehörde des Be- 
stimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benach- 
richtigen. Während der Ueberführung und am Bestimmungsort ist der Hund den 
gleichen Beschränkungen zu uunerweran, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Her- 
kunftsorte vorgeschrieben wa 
1) Die Benutzung — Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung ge- 
stattet werden, daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb ver- 
sehen werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und 
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leinc kann gestattet werden. 
Außer der Zeit des Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 
4 enthaltenen Vorschriften. 
□)Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Be- 
stimmungen zuwider umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind. 
)Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die 
Dauer des Dienstgebrauchs Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen 
zugelassen werden. 
6 115. 
C)Den Ausbruch der Tollwut hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise 
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 
)Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch der Tollwut sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benach- 
barten deutschen Gemeinden mitzuteilen. 
)Es kann angeordnet werden, daß an den Ausgängen der in dem gefähr- 
deten Bezirke vorhandenen Bahnhöfe, Schiffsanlegestellen usw. Tafeln mit der deut- 
lichen und haltbaren Aufschrift „Hundesperre“ leicht sichtbar anzubringen sind. 
() Ist anzunchmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund 
in einen anderen Bezirk übergelaufen ist, so hat die Polizeibehörde auch den in 
Betracht kommenden deutschen Polizeibehörden ohne Rücksicht auf Kreis-, Bezirks- 
oder Landesgrenze unter Beschreibung des Hundes (Größe, Farbe, Rasse, besondere 
Kennzeichen) und Angabe der von dem Hunde vermutlich cingeschlagenen Richtung 
sofort Mitteilung zu machen. Die beteiligten Polizeibehörden haben hierauf Nach- 
forschungen nach dem Verbleibe des Hundes anzustellen. 
6) Für besonders gefährdete Gegenden kann nach Anordnung der Landes- 
regierung eine Anzeige über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über 
Ortsveränderungen von Hunden vorgeschrieben werden.
	        
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