Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

34 
. Berfahren mit der Austeckung verdächtigen Pferden. 
*l 13. 
Alle Pferde, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden 
gleichzeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in unmitlelbare oder mittel- 
bare Berührung gekonmnen sind, aber noch keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, 
sind in besonderen Stallräumen mit den aus den §8 1414 bis 149 sich ergebenden 
Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. 
9 144. 
) Die unter Beobachtung gestellten Pferde müssen mindeslens alle 2 Wochen 
amtsticrärztlich untersucht werden. 
2) Die Landesregierung kann anordnen, daß bei diesen Pferden ein 
spezisisches Erkennungsverfahren (Agglutination und Komplementablenkung, Mallein- 
probe oder ein anderes vom Reichskanzler oder von der Lamdesregierung als gleich- 
wertig anerkanntes Verfahren) alsbald angewandt wird. 
(„) Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindestens 6 Monate 
festzusetzen. Die polizeiliche Beobachtung kann vor Ablauf der Frist aufgehoben 
werden, wenn sämtliche Tiere des Bestandes nach dem Ergebnis der Alutunter= 
suchung auf Agglutination und Komplementablenkung oder einer vom Reichskanzler 
oder von der Landesregierung soust als gleichwertig anerkannten Mehrheit von 
Untersuchungsarten unverdächtig erscheinen. 
# 145. 
C)Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen 
an einem Pferde der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das 
erkrankte Pferd sofort von den übrigen abzusondern und im Stalle zu halten. 
)QDie Polizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtötierärzt= 
liche Untersuchung des Pferdes zu veranlassen. 
514. 
In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unter- 
depenel Pferde untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden. 
Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden, 
ist ihre Benutzung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der 
Bedingung zu gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht 
mit unverdächtigen Pferden in Berührung gebracht, insbesondere nicht zusammen- 
gespannt werden, und daß ferner für sie fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder 
sonstige Gerätschaften nicht benutzt werden. 
(o) Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf 
nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Die Erlaubnis darf nur unter den im 
angegebenen Bedingungen erteilt werden. 
)Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise 
von der höheren Polizeibehörde gestattet werden, daß andere Pferde in die Stall-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.