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. Berfahren mit der Austeckung verdächtigen Pferden.
*l 13.
Alle Pferde, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden
gleichzeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in unmitlelbare oder mittel-
bare Berührung gekonmnen sind, aber noch keine verdächtigen Erscheinungen zeigen,
sind in besonderen Stallräumen mit den aus den §8 1414 bis 149 sich ergebenden
Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.
9 144.
) Die unter Beobachtung gestellten Pferde müssen mindeslens alle 2 Wochen
amtsticrärztlich untersucht werden.
2) Die Landesregierung kann anordnen, daß bei diesen Pferden ein
spezisisches Erkennungsverfahren (Agglutination und Komplementablenkung, Mallein-
probe oder ein anderes vom Reichskanzler oder von der Lamdesregierung als gleich-
wertig anerkanntes Verfahren) alsbald angewandt wird.
(„) Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindestens 6 Monate
festzusetzen. Die polizeiliche Beobachtung kann vor Ablauf der Frist aufgehoben
werden, wenn sämtliche Tiere des Bestandes nach dem Ergebnis der Alutunter=
suchung auf Agglutination und Komplementablenkung oder einer vom Reichskanzler
oder von der Landesregierung soust als gleichwertig anerkannten Mehrheit von
Untersuchungsarten unverdächtig erscheinen.
# 145.
C)Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen
an einem Pferde der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das
erkrankte Pferd sofort von den übrigen abzusondern und im Stalle zu halten.
)QDie Polizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtötierärzt=
liche Untersuchung des Pferdes zu veranlassen.
514.
In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unter-
depenel Pferde untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden.
Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden,
ist ihre Benutzung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der
Bedingung zu gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht
mit unverdächtigen Pferden in Berührung gebracht, insbesondere nicht zusammen-
gespannt werden, und daß ferner für sie fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder
sonstige Gerätschaften nicht benutzt werden.
(o) Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf
nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Die Erlaubnis darf nur unter den im
angegebenen Bedingungen erteilt werden.
)Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise
von der höheren Polizeibehörde gestattet werden, daß andere Pferde in die Stall-