Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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räume der ber polizeilichen Beobachtung unterliegenden Pferde eingestellt oder mit 
ihnen gemeinschaftlich zur Arbeit benutzt werden. Diese Pferde sind alsdann eben- 
falls als ansteckungsverdächtig zu behandeln. 
(() Die Gewährung der in den Abs. 3, 4 vorgesehenen Erleichterungen 
kann von dem Ergebnis eines vorherigen spezifischen Erkennungsverfahrens abhängig 
gemacht werden. Auch kann die Erleichterung des Abs. 4 an die weitere Bedingung 
heknüpft werden, daß der Besitzer für die in die Stallungen neu eingestellten oder 
mit den ansteckungsverdächtigen gemeinschafklich benutzten Pferde auf die Ent- 
schädigungsansprüche, die ihm bei Erkrankung dieser Pferde an Roß oder bei ihrer 
Tötung wegen Notzverdachts etwa zustehen würden, Verzicht leistet. 
* 
C) Die Pferde dürsen ohne polizeiliche Erlaubnis nicht in andere Stallungen 
oder Näumlichkeiten gebracht werden. 
Im Falle der mit polizeilicher Erlaubnis bewirkten Ueberführung ist 
die Beobachtung in den neuen Stallungen oder Näumlichkeiten fortzusetzen. Die 
Unterbringung hat dort entsprechend den Bestimmungen des § 143 zu erfolgen. 
(e)Wird die Erlanbnis zur Ueberführung der Pferde in einen anderen 
Polizeibczirk erteilt, so muß die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor- 
stehenden Eintreffen der Tierc rechtzeitig benachrichtigt werden. 
8 148. 
Wenn der Besitzer der Pferde den polizeilichen Anordnungen nicht pünktlich 
Folge leistet, so fallen die nach § 1460 gestatteten Vergünstigungen weg. 
()Ist ein unter Beobachtung gestelltes Pferd verendet oder auf Veran- 
lassung des Besitzers getötet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des 
Pferdes durch den beamteten Tierarzt anzuordnen. 
„)Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers 
getöteten unter Beobachtung gestellten Pferdes darf ohne polizeiliche Genehmigung 
weder geöffnet noch beseitigt werden. 
g 150. 
Die Polizeibehörde kann nach näherer Anordnung der Landesregierung die 
Tötung der Ansteckung verdächtiger Pferde anordnen, wenn die beschleunigte Unter- 
drückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
V. Desinfektion. 
z 161. 
) Die Ränuinlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pserde 
gestanden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige 
Gegenstände, von denen anzunehmen * daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 18 
Abs. 3 der Auweisung für das Desinfeklionsverfahren), sind zu desinfizieren oder 
unschädlich zu beseitigen. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
*
	        
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