Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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()Auch Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
VI. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
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CDie Seuche gilt als erloschen, und die angeordncten Schutzmaßregeln 
sind aufzuheben, wenn 
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen 
Pferde gefallen, getötet oder von dem beamteten Tierarzt für rotzfrei 
erklärt worden sind, die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder 
getötet worden sind oder während der polizeilichen Beobachtung (8 144 
Abs. 3) keine rotzverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben und 
b) die Desinfektion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den 
beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
() Das Erlöschen der e ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
. Addert, Sinkufte. 
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n Pferden sind im Sinne der christen in den 88 128 bis 152 Esel, 
Mrnlied und Maulesel gleichzustellen. 
4. Maul-- und Klauenseuche. 
I. Vorläufige Maee und Ermittlung. 
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C) Sobald der Ausbruch der Kns und Klauenseuche oder der Verdacht des 
Ausbruchs dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige oder 
sonst zur amtlichen Kenntnis gelangt, hat die Polizeibehörde sofort die Zuziehung des 
bumten Tierarztes zu veranlassen und inzwischen folgende vorläufigen Maßregeln 
zu tre 
a) Das Klauenvieh des verdächtigen Geheft ist in hheinen Ställen oder sonstigen 
Standorten abzusondern (§ 19 Abs. 1. 4 des Gesetzes). Der Zutritt zu den 
Ställen (Standorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur dem Besitzer der Tiere 
oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den mit der Beaussichtigung, 
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten gestattet. 
b) Das verdächtige Gehöst ist in der Weise abzusperren, daß, abgesehen von Nol- 
fällen, weder Tiere eingestellt, noch von Klauenvich stammende Erzeugnisse 
und Nohstoffe, noch Stallgerätschaften, Dünger, Jauche= oder Futter= und 
Streuvorräte weggebracht werden dürfen. Milch darf nur nach vorheriger Ab- 
kochung oder anderer ausreichender Erhibung (8 28 Abs. 3) weggegeben 
werden. Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine 
wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Aus- 
nahmen zugelassen werden.
	        
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