Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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0) Ist die Milch des verdächtigen Viehbestandes bisher au eine Sammelmolkerei 
(6 26) abgeliefert worden, so ist sofort jedes weitere Weggeben von nicht 
ausreichend erhitzter Milch aus dieser Molkerei an landwirtschaftliche Be- 
triebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher 
Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei zu untersagen. Des- 
gleichen ist die Abgabe von roher Milch aus der Molkerei zum Genusse für 
Menschen zu verbieten, sobald und solange anzunehmen ist, daß Milch aus 
dem verdächtigen Viehbestand in die abzugebende Milch aufgenommen oder 
verarbeitet worden ist. Ferner ist anzuordnen, daß die zur Anlieferung der 
Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der 
Molkerei nicht entfernt werden dürfen, bevor sie desinfiziert sind (§ 11 
Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
Befindet sich die Molkerei in einem andern Polizeibezirke, so ist die 
Polizeibehörde dieses Bezirkes unverzüglich von der Sachlage zu benach- 
richtigen. 
)Das Wegbringen von Klauenvieh aus der Ortschaft, das Durchtreiben 
von solchem Vieh sowie das Fahren mit angespannten fremden Wiederkäuern durch 
die Ortschast kann verboten werden. 
C#) Die vorläufigen Maßregeln sind mit dem Vorbehalt anzuordnen, daß 
sie sofort außer Wirksamkeit treten, wenn der beamtete Tierargt feststellt, daß Maul= 
und Klauenseuche nicht vorliegt und daß auch der Verdacht dieser Seuche nicht be- 
gründet ist. 
6 155. 
1) Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht dieser 
Seuche festgestellt, so haben die Polizcibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als 
Möglich Ermittelungen darüber anzustellen, 
a) ob das seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Vieh neu eingestellt 
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ist, oder ob in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten 
Krankheilserscheinungen sonst eine unmittelbare oder mitttelbare Berührung 
mit ansteckungsfähigen fremden Tieren stattgesunden hat, oder ob etwa 
Tiere, die die Seuche überstanden haben, dem Viehbestand einverleibt 
worden sind, und wer der frühere Besitzer des neu eingestellten oder der 
Besitzer des fremden Viehes ist; 
wohin dic übrigen Tiere des für die Einschleppung etwa in Betracht 
kommenden Viehtransports verbracht worden sind; 
ob seit der Einschleppung oder, falls dieser Zeitpunit nicht sicher feststellbar 
ist, in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserschei- 
nungen Klauenvieh aus dem betroffenen Gehhfte geschlachtet oder ausgeführt 
oder sonst entfernt worden ist, und wohin das Vieh gekommen ist; 
ob innerhalb der unter c bezeichneten Frist Klauenwieh des betroffenen 
Gehöfts mit fremdem Klauenvieh sonst unmittelbar oder mittelbar in
	        
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