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Berührung gekommen ist. Bei dieer gerrmit ist insbesondere auch
Deckregister (5 35 Abs. 1) einzusehen.
(5) e Viehbestände, in denen sich nach den angestellten Ermittelungen
der Ansteckung verdächtige Tiere befinden, müssen amtstierärztlich untersucht werden.
Zu diesem Zwecke sind die beteiligten Polizeibehörden von der Sachlage unverzüg-
lich zu benachrichtigen. Als der Ansteckung verdächtig gilt alles Klauenvieh, das
mit einem seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in dem gleichen Ge-
höfte sich befindet oder in den letzten 2 Wochen befunden hat oder in dieser Zeit
nachweislich sonst in unmittelbare oder mittelbare Verührung gekommen ist.
:) Von den in den Abs. 1, 2 genannten Ermittlungen und Untersuchungen
kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde ganz oder
teilweise abgesehen werden.
5 156.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch oder den Verdacht der Maul-
und Klauenseuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor-
läufige Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren
Einsperrung oder Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Verlreter entweder zu Prolokoll oder durch
schristliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich
Mitteilung zu machen.
157.
Ist anzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Seuche stattgesunden
hat, so kann dic amtslicrärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen Tiere
der betreffenden Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteilc angeordnet werden.
H. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche.
158.
C) Den Ausbruch der Manl= und Klauenseuche hat die Polizeibehörde auf
ortsübliche Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte
bekannt zu machen.
()Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen.
()An den Haupteingängen des Senchengehöfts und an den Eingängen der
Ställe oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkraukes oder der Seuche verdächtiges
Klauenvieh besindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul=
und Klauenseuche“ leicht sichtbar anzubringen.
* 159.
Wenn die Manl= und Klanenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur
vereinzelt herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken und der verdächtigen Tiere,