Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Berührung gekommen ist. Bei dieer gerrmit ist insbesondere auch 
Deckregister (5 35 Abs. 1) einzusehen. 
(5) e Viehbestände, in denen sich nach den angestellten Ermittelungen 
der Ansteckung verdächtige Tiere befinden, müssen amtstierärztlich untersucht werden. 
Zu diesem Zwecke sind die beteiligten Polizeibehörden von der Sachlage unverzüg- 
lich zu benachrichtigen. Als der Ansteckung verdächtig gilt alles Klauenvieh, das 
mit einem seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in dem gleichen Ge- 
höfte sich befindet oder in den letzten 2 Wochen befunden hat oder in dieser Zeit 
nachweislich sonst in unmittelbare oder mittelbare Verührung gekommen ist. 
:) Von den in den Abs. 1, 2 genannten Ermittlungen und Untersuchungen 
kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde ganz oder 
teilweise abgesehen werden. 
5 156. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch oder den Verdacht der Maul- 
und Klauenseuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor- 
läufige Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren 
Einsperrung oder Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Verlreter entweder zu Prolokoll oder durch 
schristliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich 
Mitteilung zu machen. 
157. 
Ist anzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Seuche stattgesunden 
hat, so kann dic amtslicrärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen Tiere 
der betreffenden Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteilc angeordnet werden. 
H. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
158. 
C) Den Ausbruch der Manl= und Klauenseuche hat die Polizeibehörde auf 
ortsübliche Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte 
bekannt zu machen. 
()Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren 
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen. 
()An den Haupteingängen des Senchengehöfts und an den Eingängen der 
Ställe oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkraukes oder der Seuche verdächtiges 
Klauenvieh besindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul= 
und Klauenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 
* 159. 
Wenn die Manl= und Klanenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur 
vereinzelt herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken und der verdächtigen Tiere,
	        
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