40“
1) Die verseuchten Gehäfte S#n bien den Verkehr mit Tieren und mit
solchen Getgeständen. die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender
Weise abzusperren
a) keder die Ställe oder sonligen Standorte. . Klauenvieh steht, ist die
-
·0
d)
o)
—
—
S
—
Sperre *1)# berhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Befindet sich das
Vieh a Weide, so ist in der Negel die Aufstallung anzuordnen.
Die ahule Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) mit polizei-
licher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf die
Schlachtung finden die Vorschriften des § 160 Anwendung. Jedoch
kann von der amtsticrärztlichen Leitung der Schlachtung ( 160 Abf. 1)
Abstand genommen werden.
Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen
Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch, in-
soweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der
Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden.
Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöst nicht verlassen kann.
Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Ver-
wahrung ermöglichen.
Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehäöfte fernzuhalten.
Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der
vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (§ 28
Abs. 3) zu knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet
werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten.
Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirk-
same Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen
zugelassen werden.
Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Ab-
fuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Ge-
höfte müssen nach den Vorschriften des § 19 Abs. 3, 4 der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren erfolgen.
Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit
polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt
werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art
des Transports Träger des Ansteckungsstoffs nicht sein können.
Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen,
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen
in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem
Gehöfte herausgebracht werden. Micchtrausportgefäße sin pach ihrer
Entleerung zu desinfizieren (§ 154 Abs. l. § 108 Abf. 1
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können von der ßondesregichung Erleichte-
rungen von den Vorschrisften dieses Absatzes zugelassen werden.