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() Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den
Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöits, die Wege an den Ställen
und in den zugehörigen Hofräumen sowie die ekwaigen Abläufe aus der Dungstätte
oder dem Jauchebehäller sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu
übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Uebergiesens mit Kalkmilch
Bestreuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen.
Die gesperrten Ställe (Standorlay dürfen, agesehen von Notfällen, ohne
polizeiliche Genehmigung nur von den im § 154 Abs. 1 a bezeichneten Personen
betreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst
nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen.
Zur Wartung des Klanenviehs in dem Gehöste dürfen Personen nicht
verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
as Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine
Ansammlung einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor er-
folgter Schlußdesinfektion (§ 175) verboten werden.
6) Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der
Transport und die Benutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden.
163.
C) Sämtliches Klauewieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt
der Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetes). Jedoch darf das abge-
sonderte Klauenvieh mit polizeilicher Erlaubuis zur sofortigen Schlachtung entsernt
werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des § 160 Anwendung. Indessen
kann von der amtstierärztlichen Leitung und, sofern unmittelbar vor der Ueberführung der
Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß
der gesamie Klanenviehbstand des betresfenden Gehöfts noch seuchenfrei ist, von den
im § 160 Abs. 2, 4, 5 vorgeschriebenen Transportbeschränkungen und Desinfektions-=
maßnahmen Acltand genommen werden. Werden die Tiere mit der Eisenbahn ver-
sandt, so sind die dafür beuutzten Frachtbriese und Eisenbahnwagen nach näherer
Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen.
(.) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die unein-
geschränkle Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten
Gehöfte untunlich erscheinen lassen, können Erleichterungen zugelassen werden.
(3) In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder
ihren Austriebauf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
(.) Die Absonderung der Tierc ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten, bis
aus allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche ab-
geheilt und in allen Fällen die vorschristsmäßige Desinfektion (8 175) bewirkt ist.
6) Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen
werden wie für die Seuchengehöfte (6 162 Abs. 1 unter e). Jedoch ist die Abgabe
von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (8 28 Abf. 3)
der gesamten Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung
oder anderc ausreichende Erhitzung zu gestatten.
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