Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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() Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den 
Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöits, die Wege an den Ställen 
und in den zugehörigen Hofräumen sowie die ekwaigen Abläufe aus der Dungstätte 
oder dem Jauchebehäller sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu 
übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Uebergiesens mit Kalkmilch 
Bestreuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen. 
Die gesperrten Ställe (Standorlay dürfen, agesehen von Notfällen, ohne 
polizeiliche Genehmigung nur von den im § 154 Abs. 1 a bezeichneten Personen 
betreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst 
nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen. 
Zur Wartung des Klanenviehs in dem Gehöste dürfen Personen nicht 
verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. 
as Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine 
Ansammlung einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor er- 
folgter Schlußdesinfektion (§ 175) verboten werden. 
6) Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der 
Transport und die Benutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden. 
163. 
C) Sämtliches Klauewieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt 
der Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetes). Jedoch darf das abge- 
sonderte Klauenvieh mit polizeilicher Erlaubuis zur sofortigen Schlachtung entsernt 
werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des § 160 Anwendung. Indessen 
kann von der amtstierärztlichen Leitung und, sofern unmittelbar vor der Ueberführung der 
Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß 
der gesamie Klanenviehbstand des betresfenden Gehöfts noch seuchenfrei ist, von den 
im § 160 Abs. 2, 4, 5 vorgeschriebenen Transportbeschränkungen und Desinfektions-= 
maßnahmen Acltand genommen werden. Werden die Tiere mit der Eisenbahn ver- 
sandt, so sind die dafür beuutzten Frachtbriese und Eisenbahnwagen nach näherer 
Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen. 
(.) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die unein- 
geschränkle Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten 
Gehöfte untunlich erscheinen lassen, können Erleichterungen zugelassen werden. 
(3) In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder 
ihren Austriebauf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende 
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. 
(.) Die Absonderung der Tierc ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten, bis 
aus allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche ab- 
geheilt und in allen Fällen die vorschristsmäßige Desinfektion (8 175) bewirkt ist. 
6) Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen 
werden wie für die Seuchengehöfte (6 162 Abs. 1 unter e). Jedoch ist die Abgabe 
von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (8 28 Abf. 3) 
der gesamten Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung 
oder anderc ausreichende Erhitzung zu gestatten. 
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