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e) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klanenvieh. Das Verbot
findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht
gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen,
die sich mindestens 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden.
4) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (8§ 28 Abs. 3) aus
Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh
gehalten wird, sowic die Verwertung solcher Milch in den eigenen Vieh-
beständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der
Milch und zur Ablieserung der Milchrückstände benutzten Gefäse aus
der Molkerei, bevor sic desinfiziert sind (ogl. S 11 Abs. 1 Nr. 9, 10
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
(□)Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen
von der höheren Polizeibehörde zugelassen werden.
*) Im gleichen Umkrcis (Abs. 1) können nachstehende Veranstaltungen ver-
boten oder in der Weise beschränkt werden, daß davon Personen und Tiere aus
Sperrbezirken ausgeschlossen sind:
a) Viehmärkte und oͤffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen
als Wiederkäuer und Schweine betreffen;
b) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird;
) Körungen von Tieren jeder shattung
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Die nach den 88 163 bis *— — Verkehrs= und Nutzungs-
beschränkungen sind für die nicht verseuchten Gehöfte des Sperrbezirkes, für das
Beobachtungsgebiet und für das nach § 168 abgegrenzte Gebict aufzuheben, sobald
die Gefahr der Seuchenverschleppung für diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist.
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Seuche festgestellt.
so sind die im § 102 vorgesehenen Anordnungen zu treffen und so lange aufrecht-
zuerhalten, bis die Unverdächtigkeit der Tiere amtsticrärztlich festgestellt ist. In
besonderen Fällen kann die höhere Polizeibehörde Erleichterungen zulassen.
5 171.
C) Befinden sich lediglich der Ansteckung verdächtige Tiere in einem nicht
verseuchten Gehöfte, so sind sie, wenn möglich in besonderen Stallräumen, auf die
Dauer von 2 Wochen der polizeilichen Brobachtung (8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes)
mit der Maßgabe zu unterslellen, daß sic aus den für sic beslimmten Räumlichkeiten
mit polizeilicher Erlaubnis zur soforligen, unter polizeilicher Aufsicht vorzunehmenden
Schlachtung unter Beobachtung der Vorschriften des § 163 Abs. 1 entfernt werden
dürsen. Ist die Unterbringung in besonderen, eine strenge Absonderung gewähr-
leistenden Stallräumen nicht möglich, so darf aus dem Gehöfte, soweit nicht für