Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Polizeibehörde der Abtrieb der verdächtigen, ausnahmsweise auch der kranken Tiere 
unter den im § 172 Abs. 2, 3 vorgesehenen näheren Bedingungen Festattet werden, 
deren Erfüllung, wie dort vorgeschrieben, sicherzustellen ist. Bei ansteckungsverdäch- 
tigen Tieren kann unter besonderen Umständen die Beförderung mittels Fußtransporls 
zugelassen werden. 
Von der vorherigen Anfrage bei der Polizeibehörde des Bestimmungs- 
orts kann bei dem Abtrieb ansteckungsverdächtigen Schl achtviehs von einem Schlacht- 
viehmarkt abgesehen werden, wenn der Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause 
zur sofortigen — erfolgen soll, und wenn das Vieh mit dem kranken 
oder dem seuchenverdächtigen Vieh nicht unmittelbar in Berührung gekommen ist. 
In diesem Falle ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts unter Mitteilung des 
Sachverhalts von dem Eintreffen rechtzeitig zu benachrichtigen. 
4) Verbotswidrige Benutzung von Tieren. 
8 174. 
Werden Tiere, über deren Standort die Sperre verhängt ist, oder die abge- 
sondert sind oder der polizeilichen Beobachtung unterslehen, außerhalb der ihnen 
angewicsenen Räumlichkeit oder an Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt verboten 
ist, so kann ihre sofortige Tötung angeorduet werden. 
III. Desinfektion. 
# 175. 
C) Die Ställe oder sonstigen Standorte der kranken oder verdächtigen Tiere 
sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von 
denen anzunehmen ist, daß sie den Ansecckungstof enthalten (6 19 Abs. 4 bis 6 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu dcoinfizieren oder unschädlich zu 
beseitigen. Ferner ist eine Desinfektion der durchgeseuchten und sonstigen Tiere, die 
im Seuchenstall untergebracht waren, vorzunehmen. Der beamtete Tierarzt hat die 
Desinfektion abzunehmen. 
()Auch die Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in 
Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
Von der Desinfektion kann abgesehen werden, 
wenn es sich nur um der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh in seuchen- 
freien Gehöften handelt; 
für Slälle in Senchengehöften, in denen nur der Ansteckung verdächtiges 
Klauenvieh gestanden hat, sofern dieses nach Ablauf der im § 170 unter b 
angegebenen Frist seuchenfrei befunden worden ist. 
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S 
W. en 6o. Iwdubnahregeln. 
(0) Die Seuche gilt als 4 die angeorducten Schutzmaßregeln 
sind aufzuheben, wenn
	        
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