Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde un- 
verzüglich Mitteilung zu machen. 
10. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreilung der Lungenseuche stattgefunden hat, 
so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rindviehbestände des Seuchen- 
orts, seiner Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet werden. 
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, die 
den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärgtlichem Gut- 
achten uber nur durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein 
Fall von Lungenseuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tötung des Tieres, soweit 
erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, anzuordnen. 
II. Schutzmahregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
162. 
C) Den Ausbruch der Lungenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
() Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizcibehörden haben den Seuchenauebruch in ihren 
Bezirken assah bekannt zu machen. 
Q)An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen 
der vernn Stallungen oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen 
und haltbaren Aufschrift Lungenseuche lächt sichtbar anzubringen. 
1) Die Polizeibehörde hat. nesen kiferderuch nach vorgängiger Ermittlung 
der zu leistenden Entschädigung, die alsbaldige Tölung der nach dem Gutachten des 
beamteten Tierarztes an der Lungenseuche erkrankten und der Seuche verdächtigen 
Tiere anznorhnen 
Die Tötung der Austeckung verdächtiger Tiere kann durch die höhere 
Poligzeibehörde angeordnet werden. 
184. 
() Die an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tiere, 
deren Tölung angeorduet ist, sind unter poligeilicher Anfsicht im Seuchengehöft oder 
in anderen geeignelen Gehöften des Seuchenorts zu schlachten. Ausnahmen von 
dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte können von der höheren Polizeibehörde 
bubelass werden. 
(3) Die Lungen der geschlachteten oder gefallenen lungenseuchekranken Tiere 
sind unshadlit 5 beseitigen. 
() Das Fleisch lungenseuchekranker Rinder darf vor völligein Erkalten aus 
dem Schlachigthöft nicht ausgeführt werden.
	        
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