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oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde un-
verzüglich Mitteilung zu machen.
10.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreilung der Lungenseuche stattgefunden hat,
so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rindviehbestände des Seuchen-
orts, seiner Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet werden.
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, die
den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärgtlichem Gut-
achten uber nur durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein
Fall von Lungenseuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tötung des Tieres, soweit
erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, anzuordnen.
II. Schutzmahregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche.
162.
C) Den Ausbruch der Lungenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt
zu machen.
() Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizcibehörden haben den Seuchenauebruch in ihren
Bezirken assah bekannt zu machen.
Q)An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen
der vernn Stallungen oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift Lungenseuche lächt sichtbar anzubringen.
1) Die Polizeibehörde hat. nesen kiferderuch nach vorgängiger Ermittlung
der zu leistenden Entschädigung, die alsbaldige Tölung der nach dem Gutachten des
beamteten Tierarztes an der Lungenseuche erkrankten und der Seuche verdächtigen
Tiere anznorhnen
Die Tötung der Austeckung verdächtiger Tiere kann durch die höhere
Poligzeibehörde angeordnet werden.
184.
() Die an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tiere,
deren Tölung angeorduet ist, sind unter poligeilicher Anfsicht im Seuchengehöft oder
in anderen geeignelen Gehöften des Seuchenorts zu schlachten. Ausnahmen von
dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte können von der höheren Polizeibehörde
bubelass werden.
(3) Die Lungen der geschlachteten oder gefallenen lungenseuchekranken Tiere
sind unshadlit 5 beseitigen.
() Das Fleisch lungenseuchekranker Rinder darf vor völligein Erkalten aus
dem Schlachigthöft nicht ausgeführt werden.