Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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(4) Häute solcher Rinder dürfen aus dem Gehöft oder dem Schlachthaus 
nur in vollkommen getrocknetem Zustand oder zur unmittelbaren Ablieferung an 
eine Gerberei ausgeführt werden. 
6 185. 
C) Die seuchenkranken und die im Seuchengehiste befulichn der Senuche 
verdächligen Tiere sind der Absonderung im Stalle (8 19 Abs. 1, 4 des Gesehes) 
zu unterwerfen mit der Maßgabe, daß sie zum Zwecke der Tötung aus dem Stalle 
(Standort) entfernt werden dürfen. 
Das übrige Nindvich des Seuchengehöfts gilt als der Ansteckung ver- 
dächtig. Es darf aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, und das Gehöft ist ab- 
zusperren mit den aus den §§ 186 bis 190 sich ergebenden Wirkungen. Die Dauer 
der Absperrung ist auf eine Frist von mindestens 6 Monaten festzusetzen. Die Frist 
beginnt mit dem Tage, an dem das letzte seuchenkranke Tier beseitigt worden ist. 
) Der Rindviehbestand des Senchengehöfts ist mindestens alle 2 Wochen 
amtsticrärztlich zu untersuchen. 
*l 186. 
(1) Die Näumlichkeiten, in denen sich die lungenseuchekranken oder seuchen- 
verdächtigen Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Nolfällen, ohne polizeiliche Ge- 
nehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen 
Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Warkung und Pflege der Tiere betrauten 
Personen und von Ticrärzten betreten werden. 
) Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Be- 
rührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen- 
oder Schlachtgehöft verlassen. 
() Stroh, Heu. und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung 
als Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte 
nicht entfernt werden. 
() Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs.#1 
erwähnten Näumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöste nicht entfernt 
werden, bevor sie desinfiziert sind. 6: 
187. 
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt 
noch vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können von der höheren 
Polizeibehörde zugelassen werden. 
188. 
C)Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger 
Krankheitserscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Rinde des Seuchengehöfts 
der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier abzusondern. 
(3) Die Verpflichtung zur sosortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch ob, 
wenn ein der Ansteckung verdächtiges Tier plötlich verendet oder notgeschlachtet 
werden znhe 
()Auf die Anzeige hat die Polizeibehörde unverzüglich eine amtstierärzt- 
liche Untersuchung des Tieres herbeizuführen. 
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