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(4) Häute solcher Rinder dürfen aus dem Gehöft oder dem Schlachthaus
nur in vollkommen getrocknetem Zustand oder zur unmittelbaren Ablieferung an
eine Gerberei ausgeführt werden.
6 185.
C) Die seuchenkranken und die im Seuchengehiste befulichn der Senuche
verdächligen Tiere sind der Absonderung im Stalle (8 19 Abs. 1, 4 des Gesehes)
zu unterwerfen mit der Maßgabe, daß sie zum Zwecke der Tötung aus dem Stalle
(Standort) entfernt werden dürfen.
Das übrige Nindvich des Seuchengehöfts gilt als der Ansteckung ver-
dächtig. Es darf aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, und das Gehöft ist ab-
zusperren mit den aus den §§ 186 bis 190 sich ergebenden Wirkungen. Die Dauer
der Absperrung ist auf eine Frist von mindestens 6 Monaten festzusetzen. Die Frist
beginnt mit dem Tage, an dem das letzte seuchenkranke Tier beseitigt worden ist.
) Der Rindviehbestand des Senchengehöfts ist mindestens alle 2 Wochen
amtsticrärztlich zu untersuchen.
*l 186.
(1) Die Näumlichkeiten, in denen sich die lungenseuchekranken oder seuchen-
verdächtigen Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Nolfällen, ohne polizeiliche Ge-
nehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen
Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Warkung und Pflege der Tiere betrauten
Personen und von Ticrärzten betreten werden.
) Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Be-
rührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen-
oder Schlachtgehöft verlassen.
() Stroh, Heu. und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung
als Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte
nicht entfernt werden.
() Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs.#1
erwähnten Näumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöste nicht entfernt
werden, bevor sie desinfiziert sind. 6:
187.
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt
noch vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können von der höheren
Polizeibehörde zugelassen werden.
188.
C)Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger
Krankheitserscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Rinde des Seuchengehöfts
der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier abzusondern.
(3) Die Verpflichtung zur sosortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch ob,
wenn ein der Ansteckung verdächtiges Tier plötlich verendet oder notgeschlachtet
werden znhe
()Auf die Anzeige hat die Polizeibehörde unverzüglich eine amtstierärzt-
liche Untersuchung des Tieres herbeizuführen.
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