Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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() Bricht die Lungenseuche bei zuen auf der Welde aus, so kann dessen 
Aufstallung angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die 
kranken und verdächtigen Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (§ 22 Abfs. 1, 4 
des Gesetzes). Im übrigen ist nach den 98 182 bis 191 sinngemäß zu verfahren. 
#) An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafelu mit der deutlichen 
und hallbaren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 
C)VWird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren fest- 
gestellt, die sich auf dem Trausport befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu ver- 
bieten und die Tiere sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung verdäch- 
tigen Tieren zu verfahren (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(p) Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an 
dem sie zum Zwecke der Absverrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, 
so kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung 
gestatten, daß die Tiere unterwegs weder in fremde Gehöfte gebracht werden noch 
mit anderem Rindvich in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der 
Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften 
ist durch Verecinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, 
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen. 
(ep)Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen 
Polizeibezirk zum Zwecke der Absperrung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungs= 
orts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist 
die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der 
Tiere rehinenin zu benachrichtigen. 
r üeberführnn in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der 
Schlachung *5 ag § 190 Abs. 4, 5 zu verfahren. 
C) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so kann die höhere Polizei- 
behörde un das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar 
a) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orte oder Teilen davon 
mit der Wirkung, daß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von Rindvieh nur 
mit polizeilicher cenehhnigung nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes 
und nur zum Zwecke der Schlachtung nach vorheriger Benachrichtigung der 
Polizeibehörde des Bestimmungsorts erfolgen darf, und daß das aus- 
geführte Rindvieh nach der Schlachtung amtstierärztlich untersucht wird; 
erforderlichenfalls ein weiteres Bcobachtungsgebiet mit der Wirkung, doß 
aus diesem Gebiete Rindvieh nur mit polizeilicher Genehmigung nach 
ticrärztlicher Untersuchung des Bestandes, jedoch ohne weitere Be- 
schränkung, ausgeführt werden darf. 
() In den Beobachtungsgebieten dürfen Rindviehmärkte nicht abgehalten 
werden. 
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