Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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C) Der Verkehr mit Rindvieh auf den in den Beobachtungsgebieten gelegenen 
Eisenbahnstationen oder auf benachbarten Stationen kann von der höheren Polizei- 
behörde verboten oder beschränkt werden. Die Eisenbahnverwaltung ist sofort zu 
benachrichtigen, und die Beschränkung ist öffentlich bekannt zu machen. 
() Die Beschränkungen des Verkehrs mit Rindvieh in den Beobachtungs- 
gebieten sind aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung aus diesen 
Gebieten beseitigt ist. 
b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
195. 
C)Der Rindviehbestand eines seuchenfreien Gehöfts ist mit den aus den 
88 196, 197 sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, 
wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist, 
a) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 
90 Tage mit einem seuchenkranken Tiere in Berührung war, oder 
b) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 
90 Tage mit einem verdächtigen Tiere aus einem verseuchten Bestand 
in Berührung war, oder 
c) daß sich unter dem Bestand ein der Senuche verdächtiges Tier befindet. 
C) Die polizeiliche Beobachtung hat sich im Falle des Abs. 1 unter a auf 
eine Frist von 6 Monaten, im übrigen auf eine Frist von 90 Tagen zu erstrecken. 
Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 unter a und b mit dem Tage, an 
dem das Tier mit dem fecchenrat oder dem verdächtigen Tiere zuletzt in Be- 
rührung gewesen ist, im Falle des Abs. 1 unter c mit dem Tage, an dem die ver- 
hächtigen Psebeebteschentaner festgestellt sind. 
d der Verdacht durch weitere Ermittlungen vor Ablauf der Beob- 
rmen besetig. so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder aufzuheben. 
Der beamtete Tierarzt hat den unter Beobachtung gestellten Rindvieh- 
bestand aufunchmen. 
8 196. 
C) Der Besigzer oder sein Vertreter ist verpflichtet: 
a) anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, in denen die 
unter Beobachtung stehenden Tiere untergebracht sind, auch ohne polizei- 
liche Genehmigung kein Tier des Rindviehbestandes in andere Stallungen 
oder Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen; 
b) Vorsorge zu treffen, daß fremdes Rindvieh nicht auf das Gehöft kommt; 
c) von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere 
oder von dem Tode eines Tieres des Bestandes der Polizeibehörde sofort 
eine Anzeige zu machen. 
C.) Im Notfall kann der Besitzer ein unter Beobachtung gestelltes Tier 
ohne polizeiliche Genehmigung schlachten lassen, hat aber dann der Polizeibehörde 
nach erfolgter Schlachtung sofort Anzeige zu erstatten.
	        
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