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:) Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen
bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem e
oder der Notschlachtung eines Tieres hat die Polizeibehörde dessen amtstierärztliche
Untersuchung anzuordnen. Eine solche Untersuchung hat auch stattzufinden, wenn
ein unter polizeiliche Beobachtung gestelltes Tier mit Genehmigung der Polizei-
behörde geschlachtet wird.
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1) Die Ausfuhr des unter Solbrliche Beobachtung gestellten Rindviehs
zum Zwecke sofortiger Schlachtung kann unter den im § 190 angegebenen Be-
digungen gestattet werden.
) Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung
Wierri Tiere angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt ver-
boten ist, betroffen werden.
II. Jmpfung.
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Die Lungenseucheimpfung darf nur auf Anordnung der Landesregierung und
nur unter Beobachtung der von dieser zu bezeichnenden Schutzmaßregeln erfolgen.
W. Desinfektion.
5 199.
C) Die Räumlichkeiten, in denen seuchenkranke oder der Seuche verdächtige
Tiere gestanden haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie
kussane. Gegenstände, von denen anzunchmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff ent-
halten (s§ 20 Abs. 2 bis 5 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu
Nnsizerrn oder unschthlih zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwerkung nach 8
Abs. 5 der genannten Anweisung gestattet ist. Der beamtete Tierarzt hat die Des-
infektion abzunehmen.
uch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
V. Anshchung der Schutzmaßregeln.
C) Die Sreuche gilt als aruoshen und die angeordneten Schutzmaßregeln
sind aufzuheben, wenn
der ganze Rindviehbestand gefallen, getölet oder entfernt worden ist,
b) das ere und der Senche verdächtige Niwvieh beseitigt und unter
dem der Aunsteckung verdächtigen Vieh (8 185 Abs. 2) während einer
Zeit von mindestens 6 Monaten nach der rrmsrs des letzten Krank-
heitsfalls eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist,
und