Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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bei Verwendung flüssiger Kohlensäure am Mischgefässe —, ebenso an den Aus- 
schankgefäßen ist eine Juschrift anzubringen, die den zulässigen höchsten Betriebs- 
druck, den Namen des Verfertigers, das Jahr der Herstellung, den Raumgehalt 
und die Fabrikuummer angibt. An den bei Inkrafttreten dieser Vorschriften 
bereits aufgestellten Apparaten und Ausschankgefäßen genügt, falls die anderen 
Angaben nicht mehr beizubringen sind, die Angabe des zulässigen höchsten Betriebs- 
drucks und eine Bezeichnungsnummer. Die Inschrift muß auf einem mit dem 
Gefäße fest verbundenen Metallschild oder sonst in dentlicher erhabener oder ver- 
tiefter Schrift angebracht sein; an den unter Druck stehenden Wänden der Gefäße 
darf jedoch vertiefte Schrift künftig nicht angewendet werden. 
Die Entwicklungs-, Misch= und Ausschankgefäße müssen so beschaffen sein, 
daß ihr Inneres besichtigt werden kann. Misch= und Ausschankgefäße sind so 
einzurichten, daß die Entnahme von Proben der in ihnen enthaltenen Getränke 
möglich ist, um festzustellen, ob ihre Wandungen durch die kohlensäurehaltigen 
Getränke angegriffen werden. 
5 8. 
Beim Füllen und Drahten sind den Arbeitern zweckentsprechende Schutz- 
brillen, sowie geeignete Schutzmittel für die Handgelenke und Schürzen aus Leder, 
Gummi oder starkem Zeuge, beim Füllen außerdem Schutzkörbe oder Schutz= 
schirme zur Verfilgung zu stellen. Die Arbeiter haben sich dieser Schutzmittel 
zu bedienen. 
5 9. 
Gefüllte Kohlensäureflaschen und zylinder und gefüllte Ausschankzylinder 
sind vor Einwirkung der Sonne und anderer Wärmequellen, sowie gegen Fall 
und Stoß sorgfältig zu schützen. 
10. 
Die Apparate zur Herstellung oder zum Ausschank der unter diese Vor- 
schriften fallenden Getränke dürfen nicht früher benutzt werden, als bis ihre 
Prüfung auf Widerstandsfähigkeit und Gesundheitsunschädlichkeit nach der bei- 
gefügten Amveisung durch Sachverständige (§ 14) mit befriedigendem Erfolge 
stattgefunden hat und eine Bescheinigung darüber der zuständigen Behörde vor- 
gelegt worden ist. Diese Prüfungen sind auch dann vorzunehmen, wenn es sich 
um die Aufstellung bereits anderwärts betriebener Apparate handelt. 
Ergeben sich bei den Prlfungen Mängel, so sind diese innerhalb einer fest- 
zusetzenden Frist zu beseitigen; erforderlichenfalls hat eine Nachprüfung stattzufinden.
	        
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