Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

zu den Schafherden des gehörigen Hunde sind festzulegen, 
soweit l in: zur Begleitung der %% un werden. 
Die Kadaver der an der sechsent gefallenen Schafe sind mit Haut und 
Wolle, ebenso wie die Haut und Wolle von kranken Schafen, die vor Abheilung 
der Seuche geschlachtet Borden #in. !*1 iu- zu beseitigen. 
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C) Schafhäute und Wolle dürfen ### der Vorschriften des § 210 
aus dem Seuchengchöfte nur mit polizeilicher Genehmigung ausgeführt werden. 
Die Genehmigung ist für Häute nur nur dann zu erteilen, wenn sie 
vollkommen trocken sind oder wenn ihre unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei 
erfolgt, für Wolle nur dann, wenn sie in festen Säcken verpackt ist. 
(#) Ranhfutter und Stroh, das nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des 
nstekungestafse r— ist, darf aus dem Seuchengehöste nicht ausgeführt werden. 
Ausfuhr von sonstigem Rauhfutter oder Stroh aus dem Seuchen- 
gehöfte darf mur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen. Vor Erteilung der Ge- 
nehmigung hat die Polizeibehörde den beamteten Tierarzt darüber zu hören, ob die 
Ausfuhr unbedenklich ist. 
(.) Geräte, die zur Wartung und Pflege der Schafe des Seuchengehöfts 
benutzt worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nur entfernt werden, wenn sie 
desinfiziert worden sind. 
() Der Dünger muß bis zur Ausführung der Desinfektion in dem Seuchen- 
stalle verbleiben. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er nach § 21 Abs. 2 
der Anweisung für das Wnniese zu behandeln. 
() Für die Schafe des md kann ein Wechsel des Gehöfts inner- 
halb des Ortes oder der Nachbarorte gestattet werden, wenn damit nach der Er- 
klärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht 
verbunden ist. 
(„) Die Ueberführung muß unter den von dem beamteten Tierarzt zu be- 
zeichnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen. 
8 213. 
() Fũr die Schluchtung noch seuchenfreier Schafe eines verseuchten Bestandes 
gelten solgeme Vorschriften 
Wenndie Schlachung nicht im S wird, so darf 
mit polizelliher Genehmigung die Ausfuhr zum 47 soforliger Schlachtung erfolgen: 
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung, wobei die Ueber- 
führung zu Wagen zu geschehen hat; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnsaionon, Häfen (Schiffsanlegestellen) 
zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt. 
Out .
	        
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