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daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder
von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
Ee) Der Transport nach den in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder
Häfen (Schiffsanlegestellen) hat zu Wagen zu geschehen. Durch Vereinbarung mit
der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nölig, durch polizei-
liche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen
Schafen auf dem Transport nicht stattsinden kann. Ausnahmsweise kann bei der
Ausfuhr der Schafe ein kurzer Fußtransport zugelassen werden, wenn dies ohne
Gefahr der Seuchenverschleppung geschehen kann.
() Die Polizcibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Ein-
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
C) Die Schlachtung der Schafe muß, sofern sie nicht in einem öffentlichen
Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tier-
ärzte erfolgt, unter polizeilicher Aufssicht stattfinden.
«) Die zur VBeförderung verwendeten Fahrzeuge sind sofort nach dem Ent-
laden znr desinfizieren.
Mit den Häuten der geschlachteten Schafe ist nach der Vorschrift des
8 211 W 1, 2 zu verfahren.
8 214.
Auf die Anzeige des Besitzers oder seines Vertrelers von der erfolgten Ab-
heilung der Pocken sind die Schafe ohne Verzug amtetierärztlich zu untersuchen.
215.
Nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken kann die Polizei-
behörde die Ausfuhr aller den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zwecke
sofortiger Abschlachtung unter den im § 213 angegebenen Bedingungen gestatten.
6# 216.
C) Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Tieren festgestellt, die sich
auf dem Transport befinden, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu ver-
bieten und die Absonderung der Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
()Auf Antrag des Besitzers kann die Polizeibehörde, wenn die Herden
oder Tierec binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durchseuchen
oder abgeschlachtet werden sollen, die Weiterbeförderung dorkhin unter der Bedingung
gestatten, daß die Herden oder Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte betreten noch
mit anderen Schafen in Berührung kommen. Die Polizeibehörde hat in diesem
Falle die Sicheringgßfrgeln anzugeben, unter denen die Weiterbeförderung er-
folgen darf (vgl. § 213).
(2) Vor Sressg der Erlaubnis zur Ueberführung der Herden oder Tiere
in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizei-
behörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können.
Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der Ueberführung in einen anderen Polizei-
bezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von
dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
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