8 217.
C)Bei größerer Seuchengefahr (ugl. § 223) können neben den in den
88 205 bis 213 für die verseuchten Gehöfte vorgeschriebenen Maßregeln noch fol-
gende Anordnungen für die verseuchten Orte und deren Feldmarken, nötigenfalls
auch für ein größeres, ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen zu bemessendes Gebiet
von der Polizeibehörde getroffen werden:
a) Alle Schafe des Seuchenorts sind unier polizeiliche Beobachtung zu stellen
mit der Wirkung, daß ihre Ausfuhr nur mit polizeilicher Genehmigung
und zum Zwecke der sofortigen Schlachtung unter Einhaltung der Vor-
schriften des § 213 erfolgen darf.
b) Die Einfuhr von Schafen in den Seuchenort ist nur mit polizeilicher
Genchmigung und nur zum Zwecke der sofortigen Schlachtung, in
dringenden Fällen auch zu Zuchtpoecken, zu gestatten.
c) der Auftrieb von Schafen des Seuchenorts auf Wochen= und Viehmärkte
ist zu verbieten.
d) Für den Seuchenort und seine Feldmark ist das Treiben von Schafen
zu anderen als Weidezwecken zu verbieten. Das Treiben von Schafen
aus unverseuchten Gehöften des Senchenorts zum Weidegang und zur
Schlachtung ist unter der Voraussetzung zu gestatten, daß hierbei eine
unmittelbare oder mittelbare Berührung mit Schafen aus anderen Ort-
schaften nicht stattfinden kann.
e.) Das Durchtreiben von Schafen durch den Seuchenort und seine Feld-
mark ist zu verbieten. Die Durchfuhr ist nur mit polizeilicher Ge-
nehmigung und nur unter der Bedingung zu gestatten, daß die Trans-
porte in dem Seuchenort und seiner Feldmark nicht anhalten.
Die Ausfuhr von Schafhäuten und Sbhatoae aus dem Schenort ist
nur unter den Bedingungen des § 211 Abs. 1, 2 zu gestatt
9) Die Ausfuhr von Schafdünger über die Grenzen der Brrdmnt ist zu
verbieten.
C)In großen Ortschaften können die Anordnungen des Abs. 1 auf Teile
des Ortes oder bie Feldmark beschränkt werden.
6218.
Für das nach § 217 Abs. 1 abgegrenzte größere Gebiet kann die amts-
tierärztliche Untersuchung aller Schafe angeordnet und die Zulassung von Schafen
zur Verladung auf Eisenbahnstationen an die Bediugung geknüpft werden, daß die
Schafe vor der Verladung amtstierärzllich untersucht und hierbei gesund befunden
worden sind.
5 219.
Die nach den 88 217. 218 getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben,
sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind.