Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
6 220. 
C)Wenn in einem bis dahin seuchenfreien Schafbestande der Verdacht der 
Pockenseuche oder der Ansteckung festgestellt ist, so dürfen Schafe aus dem Gehöfte 
nicht weggebracht werden, und das Gehöft ist mit der im § 221 angegebenen 
Wirkung abzusperren. 
() Nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen, die im Falle des Seuchen- 
verdachts mit dem Tage beginnt, an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen 
festgestellt sind, im Falle des Ansteckungsverdachts mit dem Tage, an dem die Tiere 
mit pockenkranken Schafen zuletzt in Berührung gewesen sind oder der sonstige Ver- 
dachtsgrund ermittelt worden ist, hat eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher 
Schafe des Bestandes stattzufinden. Wenn sich bei dieser Untersuchung sämtliche 
Schafe als unverdächtig enveisen, so sind die angeordneten Maßregeln wieder auf- 
zuheben; andernfalls ist die Untersuchung nach 2 Wochen zu wiederholen. 
E) Wird der Verdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der 
2wöchigen Frist beseitigt, so müssen die angeordneten Maßregeln sofort wieder auf- 
gehoben werden. 
8 221. 
(1) Der Standort der abgesperrten Bestände darf ohne polizeiliche Ge- 
nehmigung nicht gewechselt werden. Ferner dürfen ohne polizeiliche Genehmigung 
Schafe weder aus den Beständen verkauft, geschlachtet oder sonst entfernt, noch in 
die Bestände gebracht werden. 
() In Notfällen kann die Schlachtung ohne polizeiliche Genehmigung er- 
solgen. In diesen Fällen ist ebenso wie beim Austreten verdächtiger Krankheits- 
erscheinungen bei der Ansteckung verdächtigen Tieren und beim Verenden von Tieren 
in den abgesperrten Beständen der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten, worauf 
diese Behörde unverzüglich eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere zu ver- 
anlassen hat. 
II. Impfung. 
§6 222. 
C)Die Polizeibehörde hat die Impfung aller noch seuchenfreien Stücke 
einer Herde anzuordnen, in der die Pockenseuche festgestellt ist. 
2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann 
für die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach amtstierärzt- 
lichem Gutachten mit Rücksicht auf den Zustand der Tiere oder auf äußere Ver- 
hältnisse die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. 
()Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertretere von 
der Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern die Ab- 
schlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde binnen 10 Tagen nach Fest- 
stellung des Seuchenausbruchs gesichert ist. 
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