Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

8 223. 
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen 
Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schaf- 
herden nicht auszuschließen, so kann die Polizeibehörde die Impfung der von der 
Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe anordnen. 
g 224. 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Impfung der Schafe 
nicht vorgenommen werden. 
6225. 
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen, sofern sie nicht 
von dem beamteten Tierarzt selbst ausgeführt wird, unter amtstierärztlicher Aufsicht 
erfolgen. Die geimpften Schafe sind in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der 
Impfung amtstierärztlich zu untersuchen. Soweit erforderlich, ist ihre sofortige 
Nachimpfung anzuordnen. 
6 220. 
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schuhmaßregeln den 
pockenkranken gleich zu behandeln. 
W. Desinsektion. 
227. 
C) Die Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich pockenkranke oder der 
Seuche verdächtige Schafe befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, 
Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, on. denen anzunehmen ist, daß sie den An- 
steckungsstoff enthalten (§ 21 Abs. 2 bis 4 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren), sind zu breinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre 
Verwendung nach § 21 Abs. 4 der genaunten Anweisung gestaltet ist. Der 
beamtete Ticrattt dat die Desinfektion abzunehmen. 
C) #uße Personen, die mit den pockenkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen rieren in LVerühmng gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
V. Aushebung "vn Schutzmahregeln. 
) Die Seuche gilt als rrloshen und die angeordneten Schutzmaßregeln 
sind uuhhehe, wenn 
der banze Schafbestand gefallen, gelötet oder entfernt worden ist, 
b) binnen 0r Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen 
Schafe oder nach der durch den beamteten Tierarzt festgestellten Ab- 
beilung der Pocken eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
e) in beioen Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
	        
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