Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

61“ 
G) Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann nach näherer Anordnung 
der Landesregierung auf 8 Tage ermäßigt werden, wenn der ganze Schafbestand 
einem bcbinszer wen Bade unter amtsticrärztlicher Aussicht antewee worden ist. 
(„) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
) Darüber, daß die Schußmaßregeln bei einer Treibherde (8 216) aufgehoben 
sind, ist dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen. 
7. Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde 
und des Rindviehs. 
A. — der Plerde. 
. Ermittlung. 
g 229. 
() Ist der Ausbruch der iim oder der Verdacht dieser Senche 
festgestellt. so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen 
darüber anzustellen, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen 
Pierden in geschlechtliche Berührung gekommen sind. Die Ermittlungen haben sich 
in der Regel auf den Zeitraum von mindestens einem Jahre zu erstrecken, sofern 
nicht festgestellt ist, daß die Melichteit, einer Ansteckung anderer Pferde nur während 
eincs kürgeren Zeitraums bestanden hat. 
ach dem Ergebnis dieser Eimittlungen sind die erforderlichen Maßregeln 
ohne Vergag zu treffen und nötigenfalls die - Polizeibehörden zu benachrichtigen. 
Stellt der beamtete Tierarzt den #nec der Beschälseuche oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er den sofortigen vor- 
läufigen Ausschluß der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Heugste und Stuten 
von der Begattung und ihre vorläufige Absonderung von den unverdächtigen Stuten 
oder Hengsten anzuordnen (vgl. 8§ 235). Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung 
zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
231. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Senchenausbruch und von jedem ersten 
Seuchenverdacht in einer Ortschaft dem Vorstand desjeuigen landesherrlichen oder 
Staats-Gestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt, ferner sämtlichen in Betracht 
kommenden Beschälstationen und Hengsthaltern (8 35) sofort Mitteilung zu machen. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgefunden hat, 
so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher an dem Seuchenort oder in 
dessen Umgegend vorhandenen Hengste und Stuten und erforderlichenfalls zu diesem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.