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G) Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann nach näherer Anordnung
der Landesregierung auf 8 Tage ermäßigt werden, wenn der ganze Schafbestand
einem bcbinszer wen Bade unter amtsticrärztlicher Aussicht antewee worden ist.
(„) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
) Darüber, daß die Schußmaßregeln bei einer Treibherde (8 216) aufgehoben
sind, ist dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
7. Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde
und des Rindviehs.
A. — der Plerde.
. Ermittlung.
g 229.
() Ist der Ausbruch der iim oder der Verdacht dieser Senche
festgestellt. so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen
darüber anzustellen, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen
Pierden in geschlechtliche Berührung gekommen sind. Die Ermittlungen haben sich
in der Regel auf den Zeitraum von mindestens einem Jahre zu erstrecken, sofern
nicht festgestellt ist, daß die Melichteit, einer Ansteckung anderer Pferde nur während
eincs kürgeren Zeitraums bestanden hat.
ach dem Ergebnis dieser Eimittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Vergag zu treffen und nötigenfalls die - Polizeibehörden zu benachrichtigen.
Stellt der beamtete Tierarzt den #nec der Beschälseuche oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er den sofortigen vor-
läufigen Ausschluß der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Heugste und Stuten
von der Begattung und ihre vorläufige Absonderung von den unverdächtigen Stuten
oder Hengsten anzuordnen (vgl. 8§ 235). Die getroffenen vorläufigen Anordnungen
sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung
zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
231.
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Senchenausbruch und von jedem ersten
Seuchenverdacht in einer Ortschaft dem Vorstand desjeuigen landesherrlichen oder
Staats-Gestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt, ferner sämtlichen in Betracht
kommenden Beschälstationen und Hengsthaltern (8 35) sofort Mitteilung zu machen.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgefunden hat,
so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher an dem Seuchenort oder in
dessen Umgegend vorhandenen Hengste und Stuten und erforderlichenfalls zu diesem