Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Zwecke die Vorführung der Pferde an bestimmten Stellen von der Polizeibehürde 
angeordnet werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
8 233. 
Den Ausbruch der Beschälseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise 
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 
8 284. 
1) Pferde, die an der Beschälseuche leiden, dürfen so lange nicht zur Be- 
gattung zugelassen werden, als nicht dg den beamteten Tierarzt ihre vollständige 
Heilung und Unverdächligkeit festgestellt ist 
(:) Die Landesregierung kann deen Kennzeichnung dieser Pferde anordnen. 
g 236. 
Die seuchenkranken Pferde sind, sofern der Besitzer nicht ihre Tötung vorzieht, 
für die Dauer der sichtbaren Erkrankung und außerdem von dem durch den beamteten 
Tierarzt festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheikerscheinungen an noch 
für 3 Jahre folgenden Veschränkungen zu unterwerfen 
a) Die seuchenkranken Hengste dürfen nicht mit gesunden Stuten und die 
seuchenkranken Stuten nicht mit gesunden Hengsten in einem Stallraum 
untergebracht werden. Der Besitzer hat Anordnungen und Einrichtungen 
zu treffen, die eine geschlechtliche Berührung der kranken Pferde mit ge- 
sunden wirksam verhindern 
Ein Wechsel des Gehöfts bof ohne polizeiliche Genchmigung nicht statt- 
finden. Wird die Genehmigung zur lleberführung in einen anderen 
Polizeibezirk erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von 
dem bevorstehenden Eintreffen der Pferde rechtzeilig zu benachrichtigen. 
Die Kastration seuchenkranker Hengste darf nur von Tierärzten vorge- 
nommen werden. 
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g 236. 
() Tritt die Beschälseuche in größerer Ausdehnung auf, so kann die höhere 
Polizeibehörde für die Dauer der Gefahr 
a) im gefährdeten Bezirke die Zulassung von Pferden zur Begatlung zeitweise 
verbieten oder allgemein von einer amtstierärztlichen Untersuchung der Pe 
abhängig machen; im letzteren Falle kann sie auch anordnen, daß alle 
deckfähigen Hengste alle 2 Wochen amisticrärztlich untersucht werden; 
ein Beobachtungsgebiet bilden, aus dem die Ausfuhr von deckähigen 
Hengsten und Sinten nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen darf. 
Die Genehmigung darf nur auf Grund einer amtsticrärztlichen Bescheinigung 
über die Unverdächtigkeit der Pferde erteilt werden. 
S
	        
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