Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

I. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
Die nach den Vorschriften der §§ 235 bis 242 angeordnelen Schutzmaß- 
regeln sind wieder aufzuheben: 
a) für die seuchenkranken Pferde 3 Jahre nach dem durch den beamteten 
Tierarzt festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen; 
für die der Senche verdächtigen Pferde, sobald sich nach amtslierärztlichem 
Gutachten der Verdacht als nicht begründet erwiesen hat; 
für die der Ansteckung verdächtigen Pferde, wenn sie während der im 
§* 240 angegebenen Frist keine verdächtigen Erscheinungen gezeigt haben, 
oder sobald die Unverdäcktigkeit derjenigen der Seuche verdächtigen Pferde, 
die mit ihnen in geschlechtliche Berührung gekommen sind, durch den 
beamteten Tierarzt festgestellt worden ist; 
für alle kranken oder verdächtigen Hengste sofort nach erfolgter Kastration. 
B. Bläschenausschlag der Pserde und des Rindviehs. 
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Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile 
leiden oder dieser Seuche oder der Austeckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht 
zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die voll- 
ständige Abheilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 
g 245. 
() Ein boes Gehöfts der kranken Tiere darf ohne polizeiliche Ge- 
nehmigung nicht statifind 
C) Wird die Genezigung. zur Ueberführung in einen anderen Polizeibe= 
zirk erteilt, so Ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden 
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
8. Räude der Einhufer und der Schafe. 
A. Räude bei Aserden und Schafen. 
I. Ermittlung. 
8 246. 
C)Ist der Ausbruch der Räude bei Schafen (dormatocoptes-Räude) festge- 
stellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber 
anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob die 
kranken Stücke des verseuchten Bestandes aus einer anderen Herde stammen, und wer 
ihr früherer Besitzer ist. Ferner ist nachzuforschen, ob seit dem vermutlichen Ve- 
stehen der Räude die Herde in fremde Ställe eingestellt gewesen ist, ob Tiere aus
	        
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