Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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(9) Versonen, die bei der Wollschur räudekranker Schafe beschäftigt worden 
find, dürfen vor einem Wechsel oder vor gründlicher Reinigung der Kleider das 
Seuchengehöft nicht verlassen. 
253. 
()Ist das Heilverfahren bei Pferden nicht binnen 2 Monaten und bei 
Schafen nicht binnen 4 Monaten nach Fesistellung der Seuche beendet, so kann die 
Polizeibehörde anordnen, daß die Tiere (verseuchten Herden) im Stalle zu halten 
sind und daß, wenn es sich um verseuchte Schafherden haudelt, andere Schafe nicht 
in den Stall gebracht werden dürfen. 
(: In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde 
sogleich nach Feststellung der Krankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens der 
Absonderung im Stalle unterworfen werden (8§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
5 254. 
Es kann angeordnet werden, daß Ställe und Weideflächen, die von räude- 
kranken Schafen benutzt worden sind, zur Unterbringung von Schafen für eine von 
der Polizeibehörde zu bestimmende, in der Negel auf 8 Wochen zu bemessende Zeit- 
dauer nicht benutzt werden dürfen. 
5255. 
() Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schafherden, die sich auf 
dem Transport, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat die 
Polizeibehörde die Absonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) der kranken und der 
Seuche verdächtigen Pferde sowie sämtlicher zu dem Bestand oder der Herde, in 
denen die Näude herrscht, gehörigen Schafe bis zur Beendigung des Heilverfahrens 
anzuordnen, sosern nicht der Besitzer die Tötung der Tiere vorzieht. 
(:) Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Tiere mit polizeilicher 
Genehmigung in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. 
(:) Auf Antrag des Besitrs oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde 
gestatten, daß die nach Abs. 1 der Absonderung zu unterwerfenden Pferde und 
Schafe zum Zwecke der Heilung oder Schlachtung nach ihrem bisherigen oder einem 
auderen Standort gebracht werden, falls die Gefahr einer Seuchenverschleppung beie 
dem Transport durch geeigncte Maßregeln beseitigt wird. 
(.) Wenn in den Fällen der Abs. 2, 3 die Ueberführung der Tiere in 
einen anderen Polizeibezirk stattfindet, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts 
von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
II. Desinfektion. 
(Vgl. auch § 249 Abs. 3). 
z 266. 
() Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich räudekranke Pferde oder 
afe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden 
haben, müssen desiufiziert werden. 
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