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(1) Der beamtete Tierarzt hat diese Desinfektion und die auf Grund des
§ 249 Abs. 3 gemäß § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren
auszuführende Schlußdesinfektion abzunehmen.
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
8 267.
() Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Maßregeln sind
aufzuheben, wenn
a) die rändekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde oder sämtliche
zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Rände herrschte, gehörigen
Schafe gefallen, getötet oder entfernt worden sind, auch die Desinfektion
vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen
worden ist (vgl. 8 250)
oder
b) nach der Erklärung des beamteten Tierarztes bei Pferden innerhalb
6 Wochen, bei Schafen oder Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Be-
endigung des Heilverfahrens und Ausführung der vorschriftsmäßigen
Desinfektion sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben.
(„) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
B. Räude bei anderen Chinhufern.
g 268.
Die vorstehenden Bestimmungen finden, soweit sie sich auf die Räude der
Pferde beziehen, auch auf die sareoptes- und dormatocoptes-Rãude der Esel, Maul-
esel und Maultiere Anwendung.
9. Schweineseuche und Schweinepest.
Vorbemerkung.
Unter Schweineseuche im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind nur
diejenigen Formen der Schweineseuche zu verstehen, die mit erheblichen Störungen
des Allgemeinbefindens der erkrankten Tiere verbunden sind (s 10 Abs. 1 Nr. 9
des Gesetzes). Die Merkmale solcher Störungen sind
a) bei lebenden Tieren: Fieber, stärkere Störung der Futteraufnahme oder
große Mattigkeit,
b) bei toten Tieren: Parenchym-Veränderungen (trübe Schwellung oder
settige Entartung) an der Leber, dem Herzmuskel und den Nieren, unter
Umständen auch Schwellung sämtlicher Lyumphdrüsen und der Milz sowie
Gelbfärbung sämtlicher Gewebe.
Werden bei einem geschlachteten oder verendeten Schweinc nur der chronischen
Schweineseuche eigentümliche Veränderungen der Brustorgane ohne weitere Er-
scheinungen der unter b angeführten Art gefunden, so fällt dieser Befund nicht unter
den Begriff der Schweineseuche.