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und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweineseuche“ oder „Schweinepest“
leicht sichtbar angebracht werden.
2 ie Landesregierung konn ferner anordnen, daß jeder Ausbruch der
Schweineseuche oder Schweinepest sofort auf ortsübliche Weise und in dem für amt-
liche Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen ist, und daß in bioher
unverseuchten Bezirken jeder erste Seuchenausbruch sofort den Polizeibehörden aller
dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen ist.
ß 264.
Die an Schweineseuche oder Schweinebest erkrankten ober dieser Seuchen
verdächtigen Tiere sind, soweit tunlich im Stalle, abzusondern (8 19 Abs. 1, 4 des
Gesetzes). Das Gehöft, auf dem sie sich befinden, ist mit den aus den §§ 265
bis 269 sich ergebenden Wirkungen abzusperren.
5205.
C) Näumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige
Schweine befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung
nur von dem Besitzer der Tiere oder der Näumlichkeiten, von dessen Vertreter, von
den mit der Beaussichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von
Te beteten werden.
(□) Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehöfts
durch Schweine anderer Besitzer verhütet wird.
8 266.
(1) In dein abgesperrten cGeice besindliche Schweinc, die verenden, getötet
oder geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde
weder verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft rutfernt werden.
2) Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen
Schweine fin unschädlich zu beseitigen.
e Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst
dicht schehen“ u befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem
Gebrauche zu desinfizieren.
((!) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen,
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be-
rührung gekommen sind, desiufiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte heraus-
gebracht werden.
8 267.
C) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen
oder der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte
nur mit polizeilicher Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt
werden. Die Schlachtung darf außer auf dem abgesperrten Gehöft in einer am
Orte oder in dessen Umgebung befindlichen Schlachtstätte oder in einem öffentlichen
Schlachthaus stattfinden.