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)-Die Polizeibehörde hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen
zur sosfortigen Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben:
a) Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf
Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf
der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden und dürfen unterwegs
weder mit anderen Schweinen in Berührung kommen noch in fremde
Gehöfte gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch
Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und,
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen.
b) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher
Ueberwachung stattfinden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlacht-
haus vorgenommen wird, an dem die Schlachtvieh= und Fleischbeschau
durch Tierärzte erfolgt.
T.) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behällnisse oder
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren.
() Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Ein-
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) Die Polizeibehörde kann nach näherer Anweisung der Landesregierung
gestatten, daß aus Beständen, in denen nur die Schweineseuche herrscht,
a) der Ansleckung verdächtige sette Schweine ausgeführt und in den freien Ver-
kehr gebracht werden, wenn die Gesundheit der Schweine durch tierärztliche
Bescheinigung nachgewiesen und seit der Untersuchung, auf Grund deren
diese Bescheinigung ausgestellt ist, nicht mehr als 2 Tage verflossen sind;
andere der Ansteckung verdächtige Schweinc unter der gleichen Bedingung
zur Fortsetzung der Absperrung in ein anderes Gehöft gebracht werden,
sofern dies ohne die Gefahr einer Verschleppung der Seuche geschehen
kann. Die Polizeibehörde hat in diesem Falle die Sicherungsmaßregeln
zur Verhütung einer Verschleppung der Seuche vorzuschreiben.
§ .
Die Einfuhr von Schweinen in das abgesperrte Gehöft ist verboten. Sie
kann jedoch mit der Maßgabe gestatict werden, daß die neueingeführten Schweine
als der Ansteckung verdächtig zu *n %
8.2
Wenn in einem Bestande nur die 2 veische herrscht, so ist in der Regel
der Weidegang der Ansteckung verdächtiger Schweine aus dem Seuchengehöft unter
der Bedingung zu gestatten, daß die Tiere dabei keine Wege und Weiden betreten,
die von Schweinen aus seuchenfreien Gehöften benutzt werden und daß sie mit
solchen Schweinen nicht in Berührung kommen.
# 270.
C) Wird die Schweineseuche 7 Schweinepest oder der Verdacht dieser
Seuchen bei Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat die