Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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)-Die Polizeibehörde hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen 
zur sosfortigen Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben: 
a) Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf 
Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf 
der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden und dürfen unterwegs 
weder mit anderen Schweinen in Berührung kommen noch in fremde 
Gehöfte gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch 
Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, 
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen. 
b) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher 
Ueberwachung stattfinden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlacht- 
haus vorgenommen wird, an dem die Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
durch Tierärzte erfolgt. 
T.) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behällnisse oder 
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren. 
() Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Ein- 
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(4) Die Polizeibehörde kann nach näherer Anweisung der Landesregierung 
gestatten, daß aus Beständen, in denen nur die Schweineseuche herrscht, 
a) der Ansleckung verdächtige sette Schweine ausgeführt und in den freien Ver- 
kehr gebracht werden, wenn die Gesundheit der Schweine durch tierärztliche 
Bescheinigung nachgewiesen und seit der Untersuchung, auf Grund deren 
diese Bescheinigung ausgestellt ist, nicht mehr als 2 Tage verflossen sind; 
andere der Ansteckung verdächtige Schweinc unter der gleichen Bedingung 
zur Fortsetzung der Absperrung in ein anderes Gehöft gebracht werden, 
sofern dies ohne die Gefahr einer Verschleppung der Seuche geschehen 
kann. Die Polizeibehörde hat in diesem Falle die Sicherungsmaßregeln 
zur Verhütung einer Verschleppung der Seuche vorzuschreiben. 
§ . 
Die Einfuhr von Schweinen in das abgesperrte Gehöft ist verboten. Sie 
kann jedoch mit der Maßgabe gestatict werden, daß die neueingeführten Schweine 
als der Ansteckung verdächtig zu *n % 
8.2 
Wenn in einem Bestande nur die 2 veische herrscht, so ist in der Regel 
der Weidegang der Ansteckung verdächtiger Schweine aus dem Seuchengehöft unter 
der Bedingung zu gestatten, daß die Tiere dabei keine Wege und Weiden betreten, 
die von Schweinen aus seuchenfreien Gehöften benutzt werden und daß sie mit 
solchen Schweinen nicht in Berührung kommen. 
# 270. 
C) Wird die Schweineseuche 7 Schweinepest oder der Verdacht dieser 
Seuchen bei Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat die
	        
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