Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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e) Die Einfuhr von Schweinen darf nur mit polizeilicher Genehmigung 
erfolgen. 
d) Durch das Sperrgebiet dürfen Schweine nicht getrieben und nur unter 
der Bedingung durchgefahren werden, daß die Transporte darin nicht 
anhalten. 
e) du alemeiinschaftliche, Weidegang von Schweinen aus den Beständen ver- 
schiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Schwemmen 
können verboten werden. 
6#273. 
Die gemäß § 271 erlassenen Verbote und die nach § 272 verhängte Sperre 
sind wieder aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu den Anordnungen geführt 
haben, weggefallen sind. 
b. Verfahren mit der Ansteckung an Schweinevest verdächtigen 
Schweinen in nicht gesperrten Gehöften 
o274. 
Tiere, die infolge der e mit schweinepestkranken Schweinen der 
Ansleckung verdächtig sind und sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unterliegen, 
soweit nicht die Landesregierung hiervon Auenahmen gestattet, der polizeilichen Be- 
obachtung mit der Wirkung, daß sie aus dem Gehöfte nur unter den im § 267 
angegebenen Bedingungen entfernt werden dürfen. Der Besitzer hat von dem Auf- 
treten verdächtiger Krankheitserscheinungen sowie vom Abgang von Tieren durch 
Verenden oder Abschlachtung sofort der Polizeibehörde äuzeige zu machen. Die 
polizeiliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn die Tiere nach Ablauf von 3 Wochen, 
vom letzten Tage der Berührung mit den seuchenkranken Schweinen an gerechnet, 
durch den beamteten Tierarzt für unverdächtig erklärt werden. Wird der Ansteckungs- 
verdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der dreiwöchigen Frist 
beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder aufzuheben. 
III. Desinfektion. 
8 276. 
Die Räumilichkeiten, in denen sich schweineseuche- oder schweinepestkranke oder 
dieser Seuhen verdächlige Schweinc befunden haben, sind zu desinfizieren; die Aus- 
rüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß 
sie den Ansteckungsstoff enthalten (8§ 24 Abs. 1, 3, 4 der Anweisung für das Des- 
infektionsverfahren), sind zu desinsizieren oder unschädlich zu bescitigen. Der beamtete 
Tierarzt hat die Desinsektion abzunehmen. 
W. Aufhebung der Schutmaßregeln. 
ß 276. 
Die Schweineseriche oder Schweinepest gilt als erloschen, und die an- 
Fwochnenh Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn
	        
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