Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

747 
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 4 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der 
Senuche verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
und 
) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Ticrarzt abgenommen ist. 
()Das Erlöschen der Schweineseuche oder Schweinepest ist, sofern ihr Aus- 
bruch W bekannt gemacht worden ist (5 263), öffentlich bekannt zu geben. 
10. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers 
(Backsteinblattern). 
I. Ermittlung. 
95§ 277. 
C)Sind Schweine unter Erscheinungen des Rotlaufs gefallen oder wegen 
Verdachts dieser Senche getötet oder geschlachtet worden, oder sinden sich verdächtige 
Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten 
Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Hautstücke, 
Magen und Darmkanal, Gekröse, Milz, Nieren) bis zur amtslicrärztlichen Unter- 
suchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen 
Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist. 
G□)Aus Beständen, in denen Rotlaufverdacht besteht, dürfen Schweine vor 
der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. 
t# 
Ist der Ausbruch des nanens in einem Schweinebestande festgestellt, so 
hat die Polizeibehörde anzuordnen, daß am Haupteingange des Seuchengehöfts oder 
au einer anderen geeigncten Stelle und an den Eingängen des verseuchten Stalles 
oder sonstigen Standorts Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Ausschrift 
„Schweinerotlauf“ leicht sichtbar angebracht werden. 
8 270. 
1) Ist der Ausbruch des Rotlaufs oder der Verdacht dieser Seuche in 
einem Schweinebestande festgestellt, so sind die an Notlauf erkrankten oder der 
Seuche verdächtigen Schweine, soweit tunlich im Stallc, abzusondern. Das Gehöft 
ist mit den aus den 35 280 bis 283 sich —“e Birkungen abzusperren. 
(3) Von den in den 88 281 bis 283 für die der Ansteckung verdächtigen 
Schweine vorgesehenen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen kann ganz oder teil- 
weise abgesehen werden, wenn die Tiere mit einem als wirksam anerkannten Schutz- 
serum geimpft sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.