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a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) binnen 4 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der
Senuche verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist,
und
) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Ticrarzt abgenommen ist.
()Das Erlöschen der Schweineseuche oder Schweinepest ist, sofern ihr Aus-
bruch W bekannt gemacht worden ist (5 263), öffentlich bekannt zu geben.
10. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers
(Backsteinblattern).
I. Ermittlung.
95§ 277.
C)Sind Schweine unter Erscheinungen des Rotlaufs gefallen oder wegen
Verdachts dieser Senche getötet oder geschlachtet worden, oder sinden sich verdächtige
Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten
Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Hautstücke,
Magen und Darmkanal, Gekröse, Milz, Nieren) bis zur amtslicrärztlichen Unter-
suchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen
Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist.
G□)Aus Beständen, in denen Rotlaufverdacht besteht, dürfen Schweine vor
der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden.
t#
Ist der Ausbruch des nanens in einem Schweinebestande festgestellt, so
hat die Polizeibehörde anzuordnen, daß am Haupteingange des Seuchengehöfts oder
au einer anderen geeigncten Stelle und an den Eingängen des verseuchten Stalles
oder sonstigen Standorts Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Ausschrift
„Schweinerotlauf“ leicht sichtbar angebracht werden.
8 270.
1) Ist der Ausbruch des Rotlaufs oder der Verdacht dieser Seuche in
einem Schweinebestande festgestellt, so sind die an Notlauf erkrankten oder der
Seuche verdächtigen Schweine, soweit tunlich im Stallc, abzusondern. Das Gehöft
ist mit den aus den 35 280 bis 283 sich —“e Birkungen abzusperren.
(3) Von den in den 88 281 bis 283 für die der Ansteckung verdächtigen
Schweine vorgesehenen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen kann ganz oder teil-
weise abgesehen werden, wenn die Tiere mit einem als wirksam anerkannten Schutz-
serum geimpft sind.