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98 280.
Näumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine
befinden, dürfen, abgesehen von Nokfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit
der Beaussichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten
betreten werden.
g 281.
C)In den abgesperrten Gehöften befindliche Schweine, die verenden oder
geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde weder
verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden.
(:) Die Kadaver an Rotlauf gefallener Schweine sind unschädlich zu beseitigen.
() Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen zu befördern,
die möglichst dicht schließen. Die Fahrzeuge und die Behältnisse sind nach dem Ge-
brauche zu desinfizieren.
8 262.
() Die an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche oder der Ansteckung ver-
dächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit polizeilicher Ge-
nehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.
(:) Die Schlachtung der an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche verdäch-
tigen Schweine darf nur im Senchengehöst oder in einer am Seuchenorte befindlichen
Schlachtstätte geschehen.
(„) Die Ausfuhr von der Ansteckung verdächtigen Schweinen zur Schlachtung
ist zu gestatten
a) nach Schlachtstätten am Seuchenort oder in dessen Umgebung,
5) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsan-
legestellen) zur Weilerbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern.
(!) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Schweine rechtzeitig zu benachrichtigen.
(:) Der Transport der Tiere, deren Ausfuhr aus dem Seuchengehöfte don
stattet ist, darf, abgesehen vom Eisenbahn= oder Schiffstransport, nur auf Fahrzeuge
oder in Behältnissen geschehen, die möglichst dicht schließen. Die Fahrzeuge, Vehn
nisse oder Schiffsräume sind nach der Entladung zu desinfizieren.
§ 283.
Die Einfuhr von Schweinen in das Seuchengehöst ist nur mit polizeilicher
Genehmigung gestattet.
5 284.
Wird der Rotlauf oder der Verdacht dieser Seuche bei Schweinen fest-
gestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat die Polizeibehörde die Weiter-
besörderung aller gachweine des Transports zu verbicten und ihre Absonderung an-
zuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes), sofern es der Besitzer nicht vorzieht, die
Tiere sofort schlachten zu lassen.
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