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8 307.
1) Wird bei einem Rinde, das sich auf dem Transport oder auf einem
Markie befindet, das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder als in hohem
Grade wahrscheinlich ermittelt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu
verbieten und die Absonderung des Tieres anzuordnen, sofern der Besitzer nicht vor-
zieht, es sofort schlachten zu lassen.
C)Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde
nach Aufnahme des Tatbestandes und, sofern es zur Vermeidung von Vernechs-
lungen erforderlich ist, nach Kennzeichnung des Rindes (8 306) dessen Weiter-
beförderung an einen anderen Ort zum Zwecke der Schlachtung oder Absonderung
gestatten. Wird die Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk
erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ein-
treffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen.
C) Die Schlachtung oder das Verenden eines der Absonderung unter-
worfenen Rindes hat der Besitzer der Polizeibehörde sofort anzuzeigen. Im Falle
der Schlachtung hat die Fleischbeschau durch einen Tierarzt zu geschehen, der den
Befund der Polizeibehörde alsbald mitzuteilen hat.
(i) Wird die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirk als dem des bis-
herigen Standorts des Rindes vorgenommen, so ist die Polizeibehörde des Schlacht-
orts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen.
g 309.
Wenn der Besitzer eines Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs= und
Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tötung
des Tieres anordnen.
Die wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose
getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nach amtstierärztlichem Gut-
achten die Krankheitserscheinungen, die das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem
Grade wahrscheinlich machten, verschwunden sind.
b. Verfahren bei ein fachem Tuberkuloseverdachte.
C) Ninder, bei denen der einsache Verdacht der Tuberkulose festgestellt ist
(6 300 Abs. 1), sind nach Maßgabe des 5 304 Abs. 2 von anderen Rindern ab-
Miondern bis ihre Schlachtung erfolgt oder ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist.
Die abgesonderten Tiere unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs-
beschränkungen:
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplat tar abgesehen von
Notsällen, ohne polizeiliche Genehmigung nicht erfolg
b) Die Milch von Kühen, die der Eutertuberkulose aelbichtgn sind, darf,
gleichviel ob ein oder mehrere Viertel des Euters der Erkrankung an
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