Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Die Auskultation der Lungen ist im Stande der Ruhe und nach kurzem 
Trabenlassen oder nach vorübergehender Unterbrechung der Atmung durch geeignetes 
Zuhalten der Nase und des Maules vorzunehmen. 
Bei Verdacht der Eutertuberkulose sind das Entergewebe nach vorherigem 
Ausmelken und die Enterlymphdrüsen sorgfältig abzutasten)). 
Bei Verdacht der Gebärmutter= und der Darminberkulose ist zur Feststellung 
etwaiger Jeniierungen der Gebärmulter, der Eileiter, inneren Darmbein= und 
Gekrösdrüsen stets eine Untersuchung vom Mastdarm aus vorzunehmen. Diese 
Untersuchung empfiehlt sich auch bei Tieren, die wegen Verdachts der Lungentuber- 
kulose untersucht werden, zur Ermittlung einer ktuberkulösen Erkraukung der Hinter- 
leibsorgane, die das Vorhandensein der Lungentuberkulose in hohem Grade wahr- 
scheinlich machen kann (vol. I Nr. 2 unter a). 
andelt es sich um die Untersuchung ansteckungsverdächtiger Tiere in einem 
Bestande (§ 301), so sind diejenigen Tiere besonders genau zu untersuchen, bei denen 
nach den vorliegenden Angaben verdächtige Krankheitserscheinungen — wie häufiger 
freiwilliger Husten, Rückgang in der Ernährung, wiederholtes Aufblähen, Atem- 
beschwerden im Stande der Ruhe oder bei der Arbeit, Knolen im Euter, Umrindern, 
unregelmäßiges Rindern, Ausfluß aus der Scheide, Vorhandensein von Krusten 
und Borken an dem der Scham zugekehrten Teile der Schwanzfläche bestehen, sowie 
diejenigen Tierc, die neben seuchenkranken und der Seuche verdächtigen längere Zeit 
gestanden haben. 
III. 
Bakteriologische Anlersuchung. 
Für die zur Feststellung der Tuberkulose erforderlichen bakteriologischen Unter- 
suchungen von Ausscheidungen tuberkuloseverdächtiger Tiere (s§ 300 Abs. 3) gelten 
folgende Grundsätze: 
1. Entnahme der Proben. 
Die Proben sind so zu entnehmen, daß eine Vernnreinigung von außen 
ausgeschlossen ist. Insbesondere müssen Instrumente, die zur Probenentnahme ver- 
wendet werden, desgleichen Gefäße, in denen die Proben zu einer Untersuchungsstelle 
gesandt werden, vor jedem Gebrauche sorgfältig gereinigt und durch strömenden Damyf, 
kochendes Wasser oder über der Flamme sterilisiert werden. Es hat sich auch der 
die Proben Entnehmende vor jeder Probenentnahme die Hände mit warmen Wasser 
und Seife zu waschen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel nachzuspülen und 
hierauf zu trocknen. 
Bei Verdacht der Lungentuberkulose ist als Probe zur bakteriologischen 
Untersuchung Material zu entnehmen, das nach einem Hustenstoß aus der Lunge 
ausgeworfen wird. (Entnahme aus der Rachenhöhle mit einem Nachenlöffel oder 
mit der eingeführten Hand oder Entnahme auf andere geeignete Weise.) 
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