Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

machung dieser Stoffe erforderlich ist, vor der Reinigung ihre vorläufige 
Desinfektion durch Uebergießen mit einer geeigneten Desinfeklions- 
flüssigkeit (SG 11 und §8 15 bis 27) vorgenommen werden. In diesem 
Falle ist dafür zu sorgen, daß der Dünger und sonstige Schmut, die Streu, 
Futterreste, das Schmutzwasser usw. vor erfolgter Desinfektion auch nicht 
vorübergehend an solche Orte gebracht werden, von denen Schmutzwasser 
in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, 
in Brunnen, Wasserläufe und sonstiges Nutzwasser abfließen kann. 
Eine Desinfektion vor der Reinigung ist auch dann vorzunehmen, 
wenn die Reinigung ohne vorherige Desinfektion für die Personen, die 
die Reinigung besorgen, mit einer Ansteckungsgefahr verknüpft ist, wie 
beim Milzbrand und Notz (58 15, 18). 
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Mit Gerätschaften, Kleidungsstücken und sonstigen Gegen- 
ständen ist in nachstehender Weise zu verfahren: 
1. Brennbare Gegenstände von geringem Werte sind zu verbrennen. 
2. Hölzerne Stall= und Fahrgeräte (Futlerkasten, Eimer, Stiele von 
Besen, Gabeln, Schippen usw., Futterschwingen, Wagen, Schleifen, Ge- 
schirrteile, Holzschuhe usw.) sind mit heißer Soda= oder Seifenlösung gründlich 
zu scheuern. 
3. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle (Ketten, Ringe, Gabeln, 
Schippen, Striegel, Gebisse von Zaumzeugen, Manlkörbe, Trüge, sonstige 
Futter= und Tränkgeschirre und andere Gefsäße, Käsige usw.) sind, soweit 
sie nicht zur Desinfektion (Abschnin III) dem Feuer ausgesetzt werden, 
hründlich zu putzen und mit heißem Wasser abzuspülen. 
4. Leder= oder Gummiteile (Halfter, Gurte, Zaumzeuge, Zuggeschirre, 
Sättel, Niemen, Polsterüberzüge, Lederschuhe, Hundehalsbänder, Maukkörbe, 
Peitschen usw.) sind mit Seifenwasser abzubürsten. 
5. Gegen stände aus Zeug (Decken, Gurte, Halfter, Stricke, Polsterüber= 
züge, Kleidungsstücke, Bettzeug usw.) sind durch Abbürsten mit Seifen- 
wasser vom Schmutze zu befreien. 
6. Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen undähnliche Gegen- 
stände sind, in dünnen Lagen ausgebreitet, mindestens 3 Tage lang zu 
lüsten und dabei möglichst oft zu wenden. 
In den Fällen des § 5 Nr. 10 Abs. 2 ist auch bei Gerätschaften, Kleidungs= 
stücken und sonstigen Gegenständen eine vorherige Desinfektion erforderlich. 
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Auf die Reinigung von Ladestellen und ähnlichen Standorten einschließ- 
lich der Schlachtstellen, ferner von Schiffsräumen und Fähren finden die Be- 
stimmungen der §§ 5, 6 sinngemäße Anwendung. 
8. 
Viechmarktplätze sind zunächst so zu reinigen, daß der von den Tieren 
abgesetzte Kot gesammelt wird. Sodann sind gepflasterte Viehmarktplätze mit dem Besen
	        
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