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99.
Dünger bereits im Stalle, vor der Verbringung an den Ort der Lagerung,
mit dicker Kalkmilch zu begießen.
4Jauche und Schmutzwasser sind durch Zusatz von Kalk oder dicker
Kalkmilch, von Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch zu desinfizieren, ciewen.
sie nicht zur Packung von Dünger (Nr. 1) Verwendung finden. Es sind
mindestens 1 Naumteil Kalk oder Chlorkalk oder 3 Raumteile dicke Kalk-
oder Chlorkalkmilch auf 100 Raumteile Jauche oder Schmutzwasser zu
verwenden und durch gründliches Umrühren mit diesen Flüssigkeiten zu
vermengen, die sodann mindestens 2 Stunden lang stehen bleiben müssen.
4. Futter= und Streuvorräte, die in den zu desinfizierenden Räumen
lagerten, sind unschädlich zu beseithen. sofem *' für einzelne Seuchen
elwas anderes bestiumt ist (vogl. S
Decken und Wände, die #a e 15 be dd 2ee (aripen Tröge,
Naufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.),
ferner der Fußboden einschließlich der Abflußrinnen, Kanäle,
Mulden und Gruben sind mit dünner Kalkmilch oder Chlorkalkmilch
zu tünchen oder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäure-, Formaldehyd-,
Sublimat= oder Kresolschwefelsäurelösung zu bestreichen oder gründlich zu
besprengen.
Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäure-
lösung zu behandeln.
*. undurchlässigem Pflaster versehene Hofräume, Ladestellen,
lachtstellen, Viehmarktplätze, Wege (Straßen) usw., ferner
Schiashtheelte und Fähren sind mit dünner Kalk= oder Chlorkalkmilch
oder einem anderen Desinfektionsmittel (ogl. §6 15 bis 27) zu begießen,
abzuschlämmen oder in geeigneter Weise zu besprengen. Bei Frostwetter
kann Begiesen mit kochsalzhaltiger Karbolschwefelsäurelösung oder Bestreuen
mit ghberten frisch gelöschtem Kalk erfolge
Dasselbe Verfahren kann auch bei Hofräumen, Viehmarktplätzen,
Wegen, Straßen und Standorten auf Weiden, die ein undurchlässiges
Pflaster nicht haben oder überhaupt ungepflastert sind, augewandt werden.
. Mit den Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere nicht àuchfeuchteer
bftrd= und Saudboden, einschließlich der unter dem nach §8 5 Nr. 4, 7
abgegrabenen Boden befindlichen Lagen, ferner die bei der Reinigung nicht
entsernten Düngerlagen in Schafställen und Rinderliefställen sind mit dicker
Kalkmilch zu übergieszen oder mit frisch gelöschtem Kalk so zu bestreuen, daß die
Voden= und Düngerlagen mit einer Schicht Kalk gleichmäßig bedeckt sind.
!Hölzerne Geräte einschließlich der Fahrgeräte und Schleifen, auf denen
Kadaver und Kadaverteile, Streu, Dünger, Magen= und Darminhalt ge-
schlachteter, getöteter oder gefallener Tiere abgefahren wurden, sind, soweit
sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt, anzusengen oder mit verdünntem
Kresolwasser mit Karbolsäurelösung, Formaldehydlösung, Kresolschwefel-
säurelösung oder Sublimatlösung zu bestreichen.
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