Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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99. 
Dünger bereits im Stalle, vor der Verbringung an den Ort der Lagerung, 
mit dicker Kalkmilch zu begießen. 
4Jauche und Schmutzwasser sind durch Zusatz von Kalk oder dicker 
Kalkmilch, von Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch zu desinfizieren, ciewen. 
sie nicht zur Packung von Dünger (Nr. 1) Verwendung finden. Es sind 
mindestens 1 Naumteil Kalk oder Chlorkalk oder 3 Raumteile dicke Kalk- 
oder Chlorkalkmilch auf 100 Raumteile Jauche oder Schmutzwasser zu 
verwenden und durch gründliches Umrühren mit diesen Flüssigkeiten zu 
vermengen, die sodann mindestens 2 Stunden lang stehen bleiben müssen. 
4. Futter= und Streuvorräte, die in den zu desinfizierenden Räumen 
lagerten, sind unschädlich zu beseithen. sofem *' für einzelne Seuchen 
elwas anderes bestiumt ist (vogl. S 
Decken und Wände, die #a e 15 be dd 2ee (aripen Tröge, 
Naufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.), 
ferner der Fußboden einschließlich der Abflußrinnen, Kanäle, 
Mulden und Gruben sind mit dünner Kalkmilch oder Chlorkalkmilch 
zu tünchen oder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäure-, Formaldehyd-, 
Sublimat= oder Kresolschwefelsäurelösung zu bestreichen oder gründlich zu 
besprengen. 
Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäure- 
lösung zu behandeln. 
*. undurchlässigem Pflaster versehene Hofräume, Ladestellen, 
lachtstellen, Viehmarktplätze, Wege (Straßen) usw., ferner 
Schiashtheelte und Fähren sind mit dünner Kalk= oder Chlorkalkmilch 
oder einem anderen Desinfektionsmittel (ogl. §6 15 bis 27) zu begießen, 
abzuschlämmen oder in geeigneter Weise zu besprengen. Bei Frostwetter 
kann Begiesen mit kochsalzhaltiger Karbolschwefelsäurelösung oder Bestreuen 
mit ghberten frisch gelöschtem Kalk erfolge 
Dasselbe Verfahren kann auch bei Hofräumen, Viehmarktplätzen, 
Wegen, Straßen und Standorten auf Weiden, die ein undurchlässiges 
Pflaster nicht haben oder überhaupt ungepflastert sind, augewandt werden. 
. Mit den Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere nicht àuchfeuchteer 
bftrd= und Saudboden, einschließlich der unter dem nach §8 5 Nr. 4, 7 
abgegrabenen Boden befindlichen Lagen, ferner die bei der Reinigung nicht 
entsernten Düngerlagen in Schafställen und Rinderliefställen sind mit dicker 
Kalkmilch zu übergieszen oder mit frisch gelöschtem Kalk so zu bestreuen, daß die 
Voden= und Düngerlagen mit einer Schicht Kalk gleichmäßig bedeckt sind. 
!Hölzerne Geräte einschließlich der Fahrgeräte und Schleifen, auf denen 
Kadaver und Kadaverteile, Streu, Dünger, Magen= und Darminhalt ge- 
schlachteter, getöteter oder gefallener Tiere abgefahren wurden, sind, soweit 
sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt, anzusengen oder mit verdünntem 
Kresolwasser mit Karbolsäurelösung, Formaldehydlösung, Kresolschwefel- 
säurelösung oder Sublimatlösung zu bestreichen. 
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