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Pfeiler, Standscheiden, Krippen, Naufen, Tröge usw, ferner die Stallgeräte, Schlacht-
geräte, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals und sonstige Gegenstände, die
durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere vernnreinigt sind oder von denen
sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, weiter
die Abgänge, Blut, Abfälle von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren,
auch Fulter= und Streunvorräte, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdäch-
tigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist,
daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, die zum Wegschaffen der
Kadaver oder Kadaverteile, der Abfälle, des age und —i ke Fahr-
zeuge oder Behältnisse, erforderlichenfalls auch h
und Lagerplähe, Brunnentröge.
(2) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor
der Reinigung eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat (ogl. § 5 Nr. 10, 8 6
Abs. 2). Als Desinfektionsmittel sind Chlorkalk, dicke und dünne Chlorkalkmilch,
Sublimatlösung und Formaldehydlösung anzuwenden. Besondere Aufmerksamkeit er-
fordern die festen und flüssigen, namentlich die blutigen Ausscheidungen von kranken
und der Seuche verdächtigen Tieren oder ihren Kadavern und Blut, das bei der
Tölung abgeflossen ist. Derartige Abfallstoffe sind sorgfältig zu sammeln und ebenso
wie Streu, Futterreste, Dünger, die von ungepflasterten Fußböden abgetragene Erd-
schicht und alle geringwertigen Gegenstände, die mit festen oder flüssigen Aus-
scheidungen oder Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt sind,
wie die Kadaver zu behandeln (vgl. Anweisung für die unschädliche Beseitigung der
Kadaver). Jauche, die durch Blut oder blutige Ausscheidungen kranker oder der
Seuche verdächtiger Tiere vernnreinigt ist, ist durch Zusatz von Chlorkalk oder Chlor-
talluich (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) zu desinfizieren.
() Futter= oder Strenvorräte, die Milzbrandkeime enthalten oder bei denen
der begründete Verdacht vorliegt, daß dies der Fall ist, sind durch Dämpfen in ge-
eigneten Apparaten oder durch ein anderes ausreichendes Erhitzungsverfahren zu
desinfizieren. Ist dies nicht möglich, so sind die Futter- oder Streuvorräte zu ver-
brennen oder zu vergraben, es sei denn, daß dem Besitzer durch die Polizeibehörde
gestattet wird, die Vorräte an Tiere zu verfüttern, die der Schutzimpfung gegen
Milzbrand unterzogen worden sind.
1.
Rauschbrand und Wild= und Rinderseuche.
Bei Rauschbrand und Wild= und Rinderseuche finden die Vorschriften des
5 15 mit Ausnahme der in Abs. 3 angeordneten vorläufigen Desinfektion Anwendung.
5 17.
Tollwut.
()Sobald ein wutkrankes oder der Senche verdächtiges Tier verendet oder
getötet ist, müssen der Standptag, insbesondere der von dem wutkranken oder der
Wut verdächtigen Tiere verunreinigte Fußboden, Wände, Krippen, Raufen, Tröge,