Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

105“ 
() Futter- und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über 
verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Er- 
löschen der Seuche nicht aus dem Gehöft entfernt werden. Sie dürsen nur für 
Pferde, Schweinc oder Schafe verwandt werden und sind so unterzubringen, daß 
Rinder damit nicht in Berührung kommen können. Ist eine derartige Verwertung 
der Futter= und Strenvorräte nicht angängig, so sind sie wie der Dünger zu 
behandeln. 
21. 
Pockenseuche der Schafe. 
) Die mit der Wartung pockenkranker be verdächtiger Schafe in Seuchen- 
gehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schur, Schlachtung und 
beim Trausporte solcher Tiere beschäftigt sind, sowic andere Personcn, die mit pocken- 
kranken oder verdächligen Schafen in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind 
oder in Ställen, in denen solche Schafe untergebracht sind, verkehrt haben, müssen 
vor dem Verlassen des Seuchengehöfts die etwa beschmubten Kleider und das Schu 
zeug wechseln oder reinigen und desiufizieren sowie die Hände und andere mit ben 
kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen 
und desinfizieren. 
(:) Der Dünger ist bis zur Ausführung der Schlußdesinfektion im Stalle 
zu belassen. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er innerhalb des Gehöfts 
oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des An- 
steckungsstoffs nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies 
nicht möglich ist, bereits vor der Entfernung aus dem — mit dicker Kalk- 
milch zu übergießen. Der Dünger, der auf dem Seuchengehöfte nicht gepackt 
werden konnte, darf nur mit polizeilicher Genchmigung und unter der Bedingung 
vom Seuchengehöst entsernt werden, daß er auf möglichst dichten Wagen abgefahren 
und auf dem Felde sofort untergepflügt oder gepackt wird. In lehterem Falle ist 
bis zur Beendigung des Packverfahrens der Zutrikt fremder Schafe zu dem Dünger 
zu hindern. 
(2) Bei der Schlußdesinfektion sind Stallungen und Räumlichkeiten, in denen 
pockenkranke oder der Seuche verdächtige Schafe gestanden haben, die Ausrüstungs- 
und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen 
Schafen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind. insbesondere auch die 
Kleider und das Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und zu desinfizieren. 
Zu der Desinfektion, die nach § 14 zu erfolgen hat, können sämtliche im § 11 
Abs. 1 genannten Desinfektionsmittel verwandt werden. 
Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder ülber 
verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, sind gründlich zu lüften und 
nur im Seuchengehöfte zu verwenden oder unschädlich zu beseitigen. 
g 22. 
Beschälseuche und Bläschenausschlag. 
Bei der Beschälseuche und beim Bläschenausschlage bedarf es keiner Desinfektion. 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.