Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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8 23. 
Räude. 
i) Während der Behandlung der kranken oder der Seuche verdächtigen 
Pferde und Schafe sowie der Schafherden, in denen die Näude herrscht, ist cine 
Reinigung und Desinfektion der Stallungen, Hürden, Gerätschaften, des Geschirro, 
der Decken, Putzzeuge und anderer Gegenstände, die mit den kranken oder verdäch- 
tigen Tieren in Berührung gekommen sind, auszuführen. Werden die Tiere der 
Badekur unterworfen, so ist die Reinigung und Desinfektion jedesmal vorzunehmen, 
wenn das Baden der Tiere erfolgt. Besteht die Behandlung in einer Schmierkur, 
so ist die Reinigung und Desinfektion je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren 
oder längeren Zeitzwischenäumen zu wiederholen. Nach Beendigung des Heil- 
verfahrens ist eine Schlußdesinfektion auszuführen. 
1 Hallungen oder andere Räumlichkeiten sowie Hürden, in denen sich 
räudekranke Pferde oder Schafe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor 
ihrer Schlachtung befunden haben, müssen alsbald nach der Entfernung der räude- 
kranken Tiere gereinigt und desinfiziert werden. 
(#.) Die Desinfektion erfolgt nach den Vorschriften des § 14. Als Des- 
infektionsmittel sind verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalk zu ver- 
wenden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern sämtliche Gegenstände, die mit den 
kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind (Krippen, Naufen, 
Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Anbindevorrichtungen, Jaungengteh. Bespannungs= 
geschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider des Wartepersonals, Deich- 
seln usw. bei Pferden; Hürden, Raufen, Koiypen, Pfosten, Pferchkarren, Schippen, 
Schafscheren, Dünger, Kleider, Schuhzeng des Wartepersonals usw. bei Schafen). 
() Der Dünger aus verseuchten Schafställen ist aufs Feld zu fahren und 
alsbald unterzupflügen. Kann die Unterpflügung nicht alsbald geschehen, so sind 
Schafe bis zur Unterpflügung vom Zutritt zu dem Dünger fernzuhalten. 
g 24. 
Schweineseuche und Schweinepest. 
() Der aus den Seuchenställen entfernte Dünger nebst Stren, Futterresten 
und dergleichen ist zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1). Ist das Packen des Düngers, 
der Stren und dergleichen nicht durchführbar, so sind diese Stoffe zu sammeln und 
zu verbrennen oder wie die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere zu vergraben. 
Durch Verbreunen oder Vergraben sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter 
seuchenkranker Schweine und die Schlachtabfällc einschließlich des Wassers, das zum 
Abwaschen des Fleisches und der Eingeweide benutzt wurde, unschädlich zu machen. 
(2) Die Stallgänge, die Plätze vor den Stalltüren und Gcehöftseingängen 
sowie die Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind während des Herrschens 
der Schweineseuche oder Schweinepest mindestens alle 8 Tage zu reinigen und mit 
dünner Chlorkalkmilch oder mit Gprozentigem Kresolwasser zu desinfizieren. 
() Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, 
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder mil deren Abgängen in
	        
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